Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 47 Seiten
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Ingress
Das Betriebssicherheitsverfahren bildet innerhalb des 4. Kapitels des ISG einen in sich geschlossenen Normenkomplex, welcher die Grundlage für die entsprechende Ausführungsgesetzgebung bildet. Artikel 84 Absatz 1 ISG enthält die grundsätzliche Kompetenz der verpflichteten Behörden zum Erlass von Ausführungsbestimmungen zum ISG Artikel 73 weist dem Bundesrat konkret die im Einzelnen zu regelnden Bereiche zu.
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Absatz 1: Die Bestimmung lehnt sich für den Beschrieb der Regelungsmaterie der VBSV an die in Artikel 73 ISG dem Bundesrat auferlegten Rechtsetzungsaufträge an.
Absatz 2: Soweit Behörden und Organisationen dem Geltungsbereich des ISG beziehungsweise der ISV unterliegen, kommen sie auch als Auftraggeberinnen von sicherheitsempfindlichen Aufträgen in Frage. Der Geltungsbereich der VBSV muss somit deckungsgleich mit jenem von ISG und ISV sein (vgl. auch Ziff. 3.6 Bst. a).
Art. 2 Betroffene Betriebe
Absatz 1: Den Grundtatbestand für die Durchführung des Betriebssicherheitsverfahrens bildet die Vergabe von sicherheitsempfindlichen Aufträgen durch schweizerische Behörden und Organisationen an Betriebe mit Sitz in der Schweiz. Subunternehmen mit Sitz in der Schweiz werden diesen Betrieben gleichgestellt. Der Begriff des Betriebes ist in einem weiten Sinne zu verstehen. So spielen weder Rechtsform noch Grösse eine Rolle. Entscheidend sind einzig die Sicherheitsempfindlichkeit des Auftrages und die Unterstellung des Betriebes unter die schweizerische Rechtsordnung.
Dezentralisierte Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung sowie Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die mit Bundesaufgaben betraut werden, können ebenfalls als Betriebe gelten, sofern sie nicht dem Geltungsbereich des ISG unterstellt sind.
Absatz 2: Die VBSV umfasst die nationalen Sachverhalte. Die Durchführung von Betriebssicherheitsverfahren für Betriebe mit Sitz im Ausland richtet sich nach den entsprechenden völkerrechtlichen Verträgen.
Art. 3 Zuständige Behörde
Absatz 1: Die Behörde «Fachstelle Betriebssicherheit» (Fachstelle BS) muss organisatorisch zugewiesen werden. Der entsprechende Entscheid wird zusammen mit dem Entscheid über die administrative Zuordnung der Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit getroffen (vgl. Ziff. 3.8).
Absatz 2: Im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Betriebssicherheitsverfahren ist die Fachstelle BS auf die Zusammenarbeit mit der designierten schweizerischen Sicherheitsbehörde angewiesen, über welche die Auslandkontakte ausschliesslich laufen. Die Abstimmung des Betriebssicherheitsverfahrens mit den Verfahrensabläufen der designierten schweizerischen Sicherheitsbehörde obliegt der Fachstelle BS.
2. Abschnitt: Einleitung des Betriebssicherheitsverfahrens Einleitende Bemerkung zum zweiten Abschnitt
Die Einleitung des Verfahrens soll zu einem möglichst frühen Zeitpunkt im Beschaffungsprozess erfolgen können. In dieser ersten Phase soll vor allem abgeklärt werden, ob der zu vergebende Auftrag sicherheitsempfindlich ist und somit die zentrale Prozessvoraussetzung gegeben ist. Es werden keine Präjudize für das Vergabeverfahren geschaffen.
Art. 4 Antrag auf Einleitung des Verfahrens
Absatz 1 Buchstaben a und b: Die Informationssicherheitsbeauftragten bieten die Gewähr, dass Informationssicherheitsaspekte frühzeitig in die Überlegungen einer Vergabe an Dritte einfliessen.
Absatz 1 Buchstabe c: Betriebe, die einen Unterauftrag vergeben, begeben sich damit ihrerseits in die Rolle einer Auftraggeberin. Sofern sie von ihrer eigenen Auftraggeberin überhaupt zur Vergabe eines Unterauftrages ermächtigt werden, soll es ihnen folglich auch obliegen, den Antrag auf Einleitung des Betriebssicherheitsverfahrens zu stellen. Zuständig ist die oder der Betriebssicherheitsbeauftragte nach Artikel 12.