Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 47 Seiten
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Absatz 2: Bei den verpflichteten Behörden nach Artikel 2 Absatz 1 ISG kommt dem Bundesrat (ausser bei sich selber) keine Kompetenz zu, die Zuständigkeit für die Einleitung des Verfahrens festzulegen. Er beschränkt sich daher in der VBSV darauf, die verpflichteten Behörden die zuständige Stelle melden zu lassen.
Absatz 3 Buchstabe a: Die Umschreibung der Bauleistung, Lieferung oder Dienstleistung dient der Fachstelle BS insbesondere als Identifizierungsmerkmal, insbesondere dann, wenn ein Betrieb mehrere sicherheitsempfindliche Aufträge ausführt.
Absatz 3 Buchstabe b: Da die Sicherheitsempfindlichkeit des Auftrages Eintretensvoraussetzung für das Betriebssicherheitsverfahren ist, muss mindestens mit summarischer Begründung dargelegt werden, inwiefern die Voraussetzungen nach Artikel 5 Buchstabe b ISG gegeben sind. Die Beweiserleichterung durch eine nur summarische Begründung soll insbesondere dazu dienen, dass eine Einleitung des Verfahrens zu einem relativ frühen Zeitpunkt stattfinden kann mit dem Ziel, die Verfahrensabläufe des Vergabeverfahrens möglichst wenig zu tangieren.
Absatz 3 Buchstabe c: Das Betriebssicherheitsverfahren ist im Einzelfall frühzeitig auf die Verfahrensbestimmungen im öffentlichen Beschaffungswesen abzustimmen. Es ist der Verfahrensökonomie daher zuträglich, wenn die Auftraggeberin bereits in diesem frühen Stadium klare Vorstellungen über das anwendbare Vergabeverfahren hat.
Art. 5 Prüfung des Antrags
Absatz 1: Der Fachstelle BS kommt hinsichtlich der Einleitung des Verfahrens ein relativ erheblicher Ermessensspielraum zu, welchen sie jedoch stets im Einvernehmen mit der in- oder ausländischen Auftraggeberin auszuüben hat (vgl. Art. 53 Abs. 2 ISG).
Absatz 2: Mit dieser Bestimmung schränkt der Bundesrat den Ermessensspielraum der Fachstelle BS ein und setzt abschliessend die Sachverhalte fest, bei denen das Betriebssicherheitsverfahren zwingend einzuleiten ist. Es sind dies die folgenden vier Konstellationen:
Buchstabe a: Betriebe, welche im Bereich des höchsten Schutzbedarfs von Informationen und
Informatikmitteln arbeiten, sollen ungeachtet der Art oder des Ortes der Auftragserfüllung immer unter die Bestimmungen der VBSV fallen.
Buchstabe b: Der Bundesrat bestimmt hier, dass die Bearbeitung VERTRAULICH klassifizierter
Informationen, bei denen das Geheimhaltungsinteresse auf mehrere Behörden oder Departemente verteilt ist, ausnahmslos ein Fall für das Betriebssicherheitsverfahren ist.
Buchstabe c: Analog zu Buchstabe b sollen auch der Betrieb, die Wartung oder die Überprüfung
von Informatikmitteln der Sicherheitsstufe «hoher Schutz», wenn sie behörden- oder departementsübergreifend eingesetzt werden, ausnahmslos das Betriebssicherheitsverfahren auslösen.
Buchstabe d: Eine internationale Betriebssicherheitsbescheinigung muss über eine solide
Grundlage verfügen, für welche einzig die Durchführung des Betriebssicherheitsverfahrens nach ISG die notwendige und hinreichende Gewähr bietet. Der Betrieb kann jedoch, obwohl er für die Kosten des Verfahrens aufzukommen hat, nicht einfach auf diese Weise ein staatliches Gütesiegel «kaufen». Die Fachstelle BS wird auf das Verfahren nur eintreten, wenn ein entsprechender Antrag einer ausländischen Behörde oder internationalen Organisation vorliegt und es sich tatsächlich um einen sicherheitsempfindlichen Auftrag handelt.
Absatz 3: Diese Ordnungsfrist soll den Auftraggeberinnen einen Anhaltspunkt für die Planung und Koordination des Vergabeverfahrens geben und die Fachstelle BS zur Beachtung des Beschleunigungsgebotes anhalten.
Art. 6 Prüfung des Antrages mit ausländischen Sicherheitsbehörden
Absatz 1: Beabsichtigt die Auftraggeberin einen ausländischen und somit nicht der schweizerischen Rechtsordnung unterliegenden Betrieb mit einem sicherheitsempfindlichen Auftrag (vgl. Art. 49 ISG) zu betrauen, reicht sie den entsprechenden Antrag gleichermassen bei der Fachstelle BS ein. Die notwendigen Verfahrensschritte erfolgen nun über die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit (vgl. Artikel 83 ISG) mit der ausländischen Sicherheitsbehörde.
Absatz 2: Soweit ein entsprechender völkerrechtlicher Vertrag (vgl. Art. 87 ISG) vorliegt, wird die ausländische Sicherheitsbehörde auf Antrag der Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit entweder bestätigen, dass der Betrieb über eine Betriebssicherheitserklärung verfügt, oder das Betriebssicherheitsverfahren einleiten. Das Verfahren unterliegt vollumfänglich dem Recht des