Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 47 Seiten
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Sitzstaates des Betriebes, eine entsprechende Betriebssicherheitserklärung erfolgt ebenfalls nach ausländischem Recht.
Art. 7 Festlegung der Sicherheitsanforderungen
Absatz 1: Mit der ISV und der VPSP werden die beiden massgebenden Erlasse genannt, welche bei der Festlegung der Sicherheitsanforderungen im Einzelfall zu berücksichtigen sind.
Absatz 2: Im internationalen Verhältnis geniesst der völkerrechtliche Vertrag Vorrang gegenüber der ISV und der VPSP.
Absatz 3: Die Auftraggeberin und die Fachstelle BS können vorbehältlich Artikel 6 Absatz 2 über die Einleitung des Verfahrens eine Einigung treffen. Ebenso soll es, nach erfolgter Einleitung des Verfahrens, möglich sein, dass sich die beiden Stellen über eine Aufgabenteilung sowohl im Vergabeverfahren als auch bei der Auftragserfüllung einigen. Dieses Vorgehen dürfte vor allem dort sinnvoll sein, wo nach Erteilung der Betriebssicherheitserklärung für deren Dauer umfangreiche oder dauernde Kontrollmassnahmen angezeigt sind. Es liegt dort im direkten Interesse der Auftraggeberin (Geheimnisherrin), unabhängig von der Fachstelle BS Kontrollen durchführen zu können. Nicht an die Auftraggeberin übertragbar sind behördliche Zwangsmassnahmen.
Absatz 4: Im Verhältnis zwischen dem Vergabeverfahren und dem Betriebssicherheitsverfahren bildet stets das Vergabeverfahren das Leitverfahren. Das Betriebssicherheitsverfahren folgt als Instrument der Informationssicherheit stets den Abläufen des Vergabeverfahrens. Bei letzterem sind jedoch die Schritte des Betriebssicherheitsverfahrens in den Verfahrensplan zu integrieren. Die entsprechenden Koordinationsaufgaben obliegen konsequenterweise der hauptinteressierten Partei im Leitverfahren, der Auftraggeberin.
3. Abschnitt: Beurteilung der Betriebe Art. 8 Durchführung der Eignungsprüfung
Absatz 1: Mit der Eignungsprüfung nimmt die Fachstelle BS im Gegensatz zur Prüfung über die blosse Einleitung des Verfahrens nunmehr ungleich aufwändigere und tiefgreifendere Amtshandlungen an die Hand. Aus rechtlichen und verfahrensökonomischen Gründen ist es in diesem Stadium des Betriebssicherheitsverfahrens daher unerlässlich, dass diesen Untersuchungen nur noch Betriebe unterzogen werden, welche aus Sicht der Auftraggeberin für den Zuschlag noch in Frage kommen. Grundsätzlich sollen der Fachstelle BS nicht mehr als fünf Betriebe zur Eignungsprüfung gemeldet werden. Eine Erweiterung soll nur in begründeten Fällen stattfinden können. Diese Ausnahmeklausel soll insbesondere einen Ausweg für unvorhergesehene Entwicklungen im Vergabeverfahren bilden und Nachmeldungen ermöglichen.
Absatz 2: Die Einwilligung des Betriebes in die Durchführung des Verfahrens ist Eintretensvoraussetzung (vgl. Art. 50 Abs. 2 ISG) und daher von der Fachstelle BS von Amtes wegen zu prüfen. Diese Einwilligung kann eine explizite sein oder sich bereits aus den in den Ausschreibungsunterlagen aufgestellten und vom Betrieb akzeptierten Teilnahmebedingungen ergeben.
Absatz 3 Buchstabe a: Gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe a ISG kann die Fachstelle BS zur Beurteilung der Eignung der Betriebe bei diesen selber entsprechende Daten erheben. Den Betrieben obliegt hiermit eine Mitwirkungspflicht, welche in Artikel 9 Buchstaben a–g umrissen wird. Legt ein Betrieb eine mangelhafte Mitwirkungsbereitschaft an den Tag, ist dies mit einer Nichteinwilligung ins Verfahren gleichzusetzen. Das Verfahren wird aufgrund einer fehlenden Prozessvoraussetzung für den entsprechenden Betrieb eingestellt.
Absatz 3 Buchstabe b: Falsche Angaben stellen im Gegensatz zu verweigerten Angaben (Bst. a) zwar kein Prozesshindernis dar, sind aber in den Erwägungen zum Entscheid über die Vertrauenswürdigkeit zu berücksichtigen und führen in der Regel dazu, dass der Betrieb als Sicherheitsrisiko beurteilt wird.
Absatz 4: Diese Ordnungsfrist soll analog zu Artikel 5 Absatz 3 den Auftraggeberinnen einen Anhaltspunkt für die Planung und Koordination des Vergabeverfahrens geben und die Fachstelle BS zur Beachtung des Beschleunigungsgebotes anhalten.
Art. 9 Datenerhebung
Absatz 1 Buchstaben a–g: Diese Bestimmungen konkretisieren Artikel 56 ISG und führen in einer nicht abschliessenden Aufzählung die Punkte auf, welche als geeignet erachtet werden, den Betrieb hinsichtlich seiner Vertrauenswürdigkeit sowie seiner Beziehungen zu ausländischen Staaten