Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/51: 22.431 n Pa. Iv. SGK-NR. Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG bei nachgewiesener Unterversorgung · 15 Seiten
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1 Ausgangslage
Am 1. Januar 2022 ist eine neue Fassung von Artikel 37 Absatz 1 KVG in Kraft getreten, mit der die Zulassungsbedingungen für Ärzte und Ärztinnen, die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) tätig sein wollen, geändert wurden. Seit diesem Zeitpunkt müssen neu zugelassene Ärzte und Ärztinnen im beantragten Fachgebiet mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben.
Laut diversen Rückmeldungen aus den Kantonen könnte die aktuelle Formulierung von Artikel 37 Absatz 1 KVG zu einer unzureichenden medizinischen Versorgung im Bereich der ambulanten Grundversorgung führen, dies insbesondere in den ländlichen Gegenden, wo es für Ärzte und Ärztinnen kurz vor der Pensionierung besonders schwierig ist, eine Praxisnachfolge zu finden.
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) beschloss an ihrer Sitzung vom 20. Mai 2022 nach einer Diskussion über die geschilderte Situation mit 24 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, die parlamentarische Initiative «Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG bei nachgewiesener Unterversorgung» auszuarbeiten. Die SGK-N schlägt diesbezüglich vor, Artikel 37 KVG durch einen neuen Absatz 1biszu ergänzen. Damit soll den Kantonen die Möglichkeit eingeräumt werden, bei nachgewiesener Unterversorgung Leistungserbringer, welche die Pflicht einer dreijährigen Tätigkeit gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG nicht erfüllen, dennoch zur Abrechnung zulasten der OKP zuzulassen.
Am 18. August 2022 stimmte die SGK-N dem Vorentwurf zu, den sie in die Vernehmlassung schickte. Diese dauerte bis zum 7. Oktober 2022.
2 Stellungnahmen
Im Rahmen der Vernehmlassung wurden 76 Adressaten angeschrieben. Die Vernehmlassungsunterlagen wurden auch im Internet auf der Website des Bundes veröffentlicht. Insgesamt sind 73 Stellungnahmen von folgenden Organisationen und Personen eingegangen:
- allen Kantonen sowie der GDK
- 4 in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien (FDP, Die Mitte, SP, SVP)
- 2 Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete (SAB, AG Berggebiet)
- 4 Dachverbänden der Wirtschaft (CP, SGB, SGV, SAV)
- 16 Leistungserbringern und Leistungserbringerverbänden (ASMACT, SGP, BFG, Sw!ssREHA, opsita, FMH, FSP, H+, igmg, medswiss.net, mfe, KIS, VSAO, UNION, SGAIM, VLSS) und von 9 kantonalen Ärztegesellschaften (KAeG, OMCT, BüAeV, BE-KAG, VSÄG, SNM, SMSR, SVM, VKS)
- 2 Versichererverbänden (curafutura, santésuisse)
- 1 anderen (SRK)
Auf eine Stellungnahme verzichtet haben HKS, KAV, SAV, SVBG und SNL
Die Liste der Vernehmlassungsteilnehmer/innen (mit den in diesem Bericht verwendeten Abkürzungen) ist im Anhang ersichtlich.