Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/51: 22.431 n Pa. Iv. SGK-NR. Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG bei nachgewiesener Unterversorgung · 15 Seiten

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von Artikel 37 Absatz 1 KVG das Problem der Unterversorgung in den Berg- und Landgebieten nicht dauerhaft lösen. Es seien daher ergänzende Massnahmen erforderlich.

Für die weiteren Ausführungen der erwähnten Dachverbände betreffend der Neuformulierung von Artikel 37 KVG ist auf die einzelnen Stellungnahmen derselben hinzuweisen.3

Dachverbände der Wirtschaft

CP stellt sich nicht gegen die Änderungen von Artikel 37 Absatz 1 KVG, wie von der Kommissionsmehrheit vorgeschlagen wird. Die Kantone müssten jedoch weiterarbeiten und dürften sich nicht auf dieser Übergangslösung ausruhen. Aus Sicht des SGV sollte die Zulassungssteuerung für Leistungserbringer wieder ganz ausser Kraft gesetzt werden. Laut SGB ist die Unterversorgung hingegen real und besorgniserregend, weshalb dringend Massnahmen getroffen werden müssen, die sich direkt auf den Einzelfall anwenden lassen. Mit der Gesetzesänderung lasse sich jedoch die potenzielle indirekte Diskriminierung von ausländischen Ärztinnen und Ärzten nicht beseitigen. Ausserdem ist gemäss SGB die Minderheit Glarner et. al. klar abzulehnen. Der SAV verzichtet auf eine Stellungnahme.

Für die weiteren Ausführungen der erwähnten Dachverbände betreffend der Neuformulierung von Artikel 37 KVG ist auf die einzelnen Stellungnahmen derselben hinzuweisen.4

Leistungserbringerverbände

Die häufigste Kritik bezieht sich auf die Auflistung der Fachgebiete, die unter die Ausnahmeregelung fallen. Da manche Kantone nicht nur in den Fachgebieten der Grundversorgung, sondern auch in zahlreichen anderen Fachgebieten unter einer Unterversorgung leiden würden, sind FSP, VSÄG, mfe, H+, medswiss.net, VKS, FMH und UNION der Ansicht, dass die Ausnahmeregelung nicht auf die vier im Gesetzesentwurf genannten Fachgebiete beschränkt, sondern grundsätzlich auf alle Fachgebiete, die von einer Unterversorgung betroffen sind, ausgeweitet werden sollte.

FMH, VSAO, VOKJ und medswiss.net lehnen den Minderheitsantrag Silberschmidt et. al. ab, denn damit könne das Problem der Unterversorgung nicht gelöst werden. Zudem sind FMH, H+, igmg, VOKJ und medswiss.net der Ansicht, dass an der kantonalen Zulassungskompetenz nichts geändert werden sollte.

H+, VSAO, BüeAV VOKJ und medswiss.net lehnen zudem die Streichung der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie für die Anwendung der Ausnahme der dreijährigen Tätigkeitspflicht ab (Minderheit Glarner et al.). Betreffend der Minderheit Silberschmidt et al. ist H+ der Ansicht, dass die Gesetzgebung dem Grundsatz unterliegt, alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen seien in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen (Art. 164 Abs. 1 BV). Dies insbesondere dann, wenn ein grosser Adressatenkreis davon betroffen ist. Sollten alle 26 Kantone eine Ausnahme von der dreijährigen Tätigkeitspflicht bei bestehender Unterversorgung erlauben, so sei dieser Grundsatz aufgrund seiner Tragweite im Gesetz festzuschreiben. Für eine Verankerung in der KVV bestehe keinerlei gesetzliche Grundlage.

VOKJ (KIS, SGP) und igmg unterstützen hingegen die Beibehaltung einer abschliessenden Liste von Fachgebieten, die für eine Ausnahme in Frage kommen, wobei eine allgemeine Ausnahmeklausel nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der vorliegenden Änderung eingeführt werden könnte. Ausserdem müssten die Kantone handeln können, noch bevor es zu einer Unterversorgung kommt. Daher sollte die Ausnahme nicht bei nachgewiesener, sondern vor allem bei absehbarer Unterversorgung gewährt werden. Dieser letzte Aspekt wird auch von FMH und UNION unterstützt.

Sollte die Variante mit Auflistung der Fachbereiche bevorzugt werden, beantragen mfe, medswiss.net, SGAIM, FMH und VKS den Zusatz «als einziger Weiterbildungstitel» in Absatz 1bis

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