Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/51: 22.431 n Pa. Iv. SGK-NR. Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG bei nachgewiesener Unterversorgung · 15 Seiten

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sinken. Ausnahmen könnten daher nur im Einzelfall und bei einer Versorgungsnotlage bewilligt werden.

BFG unterstützt den Vorschlag, wonach es Sache des Bundesrates ist, Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht vorsehen zu können, dies jedoch mit sehr klaren Vorgaben zur Umsetzung.

Für VKS sollte die Regelung den Kantonen Spielraum lassen, damit Besonderheiten zwischen den Kantonen, aber auch regionale Besonderheiten innerhalb der Kantone berücksichtigt werden können. Ausnahmen sollen deshalb bei einer Unterversorgung generell möglich sein. Damit schliesst sich die Vereinigung ganz der Meinung der GDK an. Für VKS sollte zudem die Streichung von Buchstabe b «Praktischer Arzt» geprüft werden, weil es sich um eine Minimalvorgabe, mit der noch keine fachärztliche Kompetenz erworben wird, handelt.

ospita und Sw!ssREHA sind der Meinung, dass die vorgeschlagene Regelung dazu führe, dass die Kantone den Begriff der Unterversorgung sehr unterschiedlich interpretieren werden, was zu Ungleichheiten und unterschiedlichen Versorgungsniveaus führt. Stattdessen wäre vorzusehen, dass die Kantone eine drohende Unterversorgung anzeigen müssen. Entscheiden über die Gewährung der Ausnahme soll der Bund für die ganze Schweiz. Sollte sich die kantonale Kompetenz aus politischen Gründen durchsetzen, so wäre laut ospita eine direkt anwendbare Formulierung im Hinblick auf die Dringlichkeit des Handels zu priorisieren. Dazu sollte auf die Aufführung einzelner Fachgebiete zugunsten einer offenen Formulierung sowie auf die Befristung der Vorlage verzichtet werden.

OMCT und ASMACT sind sich des Problems der Gesundheitsversorgung in der Schweiz zwar bewusst, jedoch der Ansicht, dass dieses Problem mit anderen Mitteln, welche die etablierten Qualitätsregeln nicht tangieren, gelöst werden muss. Die Qualität der Gesundheitsversorgung dürfe keinesfalls beeinträchtigt werden, um eine quantitative Lücke zu schliessen. Es gehe vielmehr darum, das schweizerische Gesundheitssystem attraktiver zu machen (Arbeitsbedingungen, Spitzentechnologie, Programme zur Orientierung der angehenden Ärztinnen und Ärzten auf die Fachgebiete, die am meisten Ressourcen benötigen, usw.). Durch das Fehlen einer klaren Definition des Begriffs Unterversorgung könne zudem weder Gleichbehandlung noch Rechtssicherheit gewährleistet werden. Der Entwurf könne in dieser Form nicht unterstützt werden.

HKS, KAV, SVBG und SNL verzichten auf eine Stellungnahme.

Für die weiteren Ausführungen der Leistungserbringerverbände betreffend der Neuformulierung von Artikel 37 KVG ist auf die einzelnen Stellungnahmen derselben hinzuweisen.5

Versichererverbände

curafutura nimmt die Änderung von Artikel 37 KVG zur Kenntnis. Der Verband begrüsst insbesondere den Umstand, dass sich die Ausnahmeregelung an einen definierten Kreis von Leistungserbringern richtet. Die Ausnahmen dürften nicht auf weitere Fachgebiete ausgeweitet werden, da sonst die Bestimmung nach Artikel 37 Absatz 1 KVG jegliche Sinnhaftigkeit verliere. Von den unterbreiteten Varianten bevorzugt curafutura diesbezüglich die Minderheit Humbel et. al., wonach die Bewilligung von Ausnahmen auf Einzelfallentscheiden beruht. Zudem müssten die Kantone Ausnahmen in direkter Anwendung des Bundesgesetzes bewilligen können. Schliesslich sei diese Variante flexibler in der Anwendung, weil die Kantone in ihrem Kantonsgebiet gezielt nur dort eine Ausnahmebewilligung erteilen, wo tatsächlich eine Unterversorgung vorliegt.

santésuisse ist der Ansicht, dass Artikel 37 Absatz 1 KVG ursprünglich in Kraft getreten ist, um die Qualität zu sichern und den Zustrom von Ärztinnen und Ärzten aus dem Ausland zu bremsen. Der neuen Regelung müsste denn auch gebührend Zeit gelassen werden, um ihre

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