Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/51: 22.431 n Pa. Iv. SGK-NR. Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG bei nachgewiesener Unterversorgung · 15 Seiten

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3 Zusammenfassung der Stellungnahmen

Kantone

Die GDK wie auch alle Kantone begrüssen grundsätzlich die vorgeschlagene Änderung von Artikel 37 Absatz 1 KVG, die den Kantonen eine rechtliche Grundlage bieten soll, mit der sie bei Unterversorgung Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht machen können.

Die GDK sowie die Kantone AI, AR, BS, GL, GR, JU, LU, NW, NE, SZ, SG, UR, VS und ZH

verlangen jedoch eine möglichst einfache und flexible Ausgestaltung der Regelung, damit diese praxistauglich ist und die beabsichtigte Wirkung innert nützlicher Frist erzielen kann. Deshalb müssten bei erwiesener Unterversorgung Ausnahmen von der Regel nach Artikel 37 Absatz 1 KVG möglich sein, und zwar unabhängig vom betroffenen Fachgebiet. Somit sei von einer Auflistung der Fachgebiete abzusehen, für welche die Ausnahmeregelung gelten soll, um deren Flexibilität nicht unnötig einzuschränken. Es wird folgende Ergänzung vorgeschlagen (direkt in Absatz 1, ohne zusätzlichen Absatz 1bis): «Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a müssen mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. Ausnahmen davon sind bei Unterversorgung möglich. [….]».

Will die SGK-N an einer Auflistung der Fachgebiete festhalten, für welche die Ausnahmeregelung gelten soll, ersuchen die GDK sowie die Kantone GL, LU, SG und UR darum, zusätzlich das Fachgebiet «Psychiatrie und Psychotherapie» aufzunehmen, denn in gewissen Regionen bestehe auch bei der psychiatrischen Betreuung erwachsener Patientinnen und Patienten eine Unterversorgung. Ausserdem schlagen sie vor, auf die Anforderung, wonach der Weiterbildungstitel in Allgemeiner Innerer Medizin oder als Praktischer Arzt oder Praktische Ärztin nur als einziger Weiterbildungstitel akzeptiert wird, zu verzichten, was auch AG beantragt. SO, ZG und VD befürworten ebenfalls eine Erweiterung der Liste der Fachgebiete, für welche die Ausnahmeregelung gilt, auf die Psychiatrie und Psychotherapie.

BL und BS hingegen plädieren dafür, zusätzlich zu den bereits gelisteten Fachgebieten auch noch jene der Psychiatrie und Psychotherapie sowie Gynäkologie und Geburtshilfe in diese Bestimmung aufzunehmen. Demgegenüber begrüssen BE und SH, dass die Ausnahmeregelung auf die Bereiche der ambulanten Grundversorgung beschränkt wird.

Nach Ansicht der GDK sowie der Kantone AI, AR, AG, BE, GL, GR, JU, LU, OW, NW, NE, SH, SO, TI, UR, ZH und ZG ist es wichtig zu gewährleisten, dass die Kantone Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht direkt gestützt auf die Ergänzung in Artikel 37 Absatz 1 KVG zulassen können (Minderheit Humbel et al.), ohne eine zusätzliche normative Regelung auf Kantonsebene erlassen zu müssen.

Angesichts der Dringlichkeit der Situation unterstützen die GDK sowie die Kantone BE, GL, LU, NW, SO, UR, VD und VS die Absicht, die KVG-Revision als dringlich zu erklären. Dementsprechend müsse die vorgesehene Regelung befristet werden. Da die Problematik der Unterversorgung jedoch bis Ablauf der Frist nicht gelöst sein dürfte, sei zur Ergänzung von Artikel 37 Absatz 1 KVG ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren einzuleiten.

AR würde eine grundsätzliche Definition sowie wie die Nennung möglicher Indikatoren, die eine Unterversorgung zeigen, begrüssen.

VD stimmt dem Mehrheitsvorschlag betreffend Artikel 37 Absatz 1bisKVG zu, der besser geeignet sei, die Gleichbehandlung und das Subsidiaritätsprinzip zu gewährleisten.

FR, GE und TG unterstützen generell den Entwurf in der von der SGK-N vorgeschlagenen Form und haben keine besonderen Anmerkungen.

TI unterstützt die Idee, Ausnahmen auf Inhaberinnen und Inhaber eines einzigen Weiterbildungstitels in Allgemeiner Innerer Medizin oder als Praktischer Arzt oder Praktische Ärztin zu beschränken, um eine Umgehung der Ausnahmeregelung zu verhindern. Wichtig sei zudem,