Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/51: 22.431 n Pa. Iv. SGK-NR. Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG bei nachgewiesener Unterversorgung · 15 Seiten

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dass die Kantone im Einzelfall entscheiden können, ob die jeweilige Situation eine Ausnahme von der dreijährigen Tätigkeitspflicht rechtfertigt, und dass es in ihrem freien Ermessen liegt, wann eine Unterversorgung besteht.

Gemäss SZ und ZG berücksichtigt die vorgeschlagene Regelung die regionalen Unterschiede innerhalb der Kantone nicht ausreichend. Diese kann zum Beispiel dazu führen, dass unterversorgte Regionen innerhalb des Kantons nicht von Ausnahmen profitieren können, wenn der Kanton als Ganzes keine Unterversorgung ausweist.

ZG schlägt vor, in Artikel 37 Absatz 2 KVG festzuhalten, dass ärztliche Einrichtungen auch dann zugelassen werden können, wenn sie Ärztinnen und Ärzte beschäftigen, die ihre Weiterbildung erst absolvieren und die Zulassungsvoraussetzungen aus diesem Grund noch nicht erfüllen. Gleichzeitig sei in den Erläuterungen zu präzisieren, dass diese Ausnahme nicht für Ärztinnen und Ärzte gilt, die keine Weiterbildung absolvieren oder eine solche bereits abgeschlossen haben.

Für die weiteren Ausführungen der GDK und der Kantone betreffend der Neuformulierung von Artikel 37 KVG ist auf die einzelnen Stellungnahmen derselben hinzuweisen.1

In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien

Die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien Die Mitte, FDP, SP und SVP begrüssen die Gesetzesänderung grundsätzlich. Die Mitte und die SP sprechen sich diesbezüglich für die Formulierung der Minderheit Humbel et al. aus, welche der Ansicht ist, dass die Ausnahme im Einzelfall und in direkter Anwendung des Bundesgesetzes von den Kantonen bewilligt werden soll. Die FDP ist diesbezüglich der Ansicht, dass es nicht zielführend ist, einzelne Bereiche der Grundversorgung im Gesetz zu definieren, die im Falle einer unzureichenden medizinischen Versorgung von der dreijährigen Tätigkeitspflicht ausgenommen werden können. In dem Sinne sei es ausreichend, wenn gesetzlich der Grundsatz verankert wird, dass Ausnahmen möglich sind und dass die detaillierte Regelung der Ausnahmen dem Bundesrat übertragen werden sollen. Die SVP ist der Meinung, dass die Kinder- und Jugendpsychiatrie nicht zu den heiklen Fachbereichen gehört, in denen kurzfristig ein Ärztemangel gravierende Konsequenzen haben könnte und unterstützt daher die Minderheit Glarner et. al.

Für die weiteren Ausführungen der politischen Parteien betreffend der Neuformulierung von Artikel 37 KVG ist auf die einzelnen Stellungnahmen derselben hinzuweisen.2

Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete

SAB und AG Berggebiet Kanton Luzern sind insgesamt mit den Vorschlägen der SGK-N zur Änderung von Artikel 37 Absatz 1 KVG zufrieden. Wichtig sei, dass die Kantone die Ausnahmebestimmung möglichst flexibel anwenden können; die Ausnahmen müssten rasch und unkompliziert gewährt werden können, ohne weitere langwierige Umsetzungsprozesse in den Kantonen. Es wird sich jedoch weisen müssen, ob diese Massnahme effektiv eine Wirkung erzielt oder nicht. Deshalb schlagen sie vor, in der Vorlage auch eine Bestimmung zur Evaluation der Wirkung aufzunehmen. Ausserdem werde die vorübergehende Ausnahmeregelung

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