Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/52: Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) · 44 Seiten
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2.3 Generelle Argumente gegen die Einführung eines Leistungsschutzrechts für journalistische Veröffentlichungen
Fehlende urheberrechtliche Bedeutung von Teilen ohne individuellen Charakter (Eingriff in die Informationsfreiheit)
Den Anknüpfungspunkt der entworfenen Regelung bilden Teile journalistischer Veröffentlichungen ohne individuellen Charakter (Snippets oder Thumbnails). Kritische Stimmen überzeugt dieser Ansatz nicht, zumal journalistische Veröffentlichungen bereits durch das Urheberrecht geschützt seien (BL, BS, SP, GLP, einzelne Mitglieder von economiesuisse, Aktion Medienfreiheit, DJS, DUN, HotellerieSuisse, Swico, Swissmem) und kurze Ausschnitte die notwendige Gestaltungshöhe nicht erreichen würden. In der Einführung eines Leistungsschutzrechts sehen sie eine urheberrechtsfremde Materie (Bibliosuisse, DJS, Swico) und das Risiko einer Einschränkung der Informationsfreiheit (einzelne Mitglieder von economiesuisse, Aktion Medienfreiheit, Bibliosuisse, DJS, LES-CH). Weitere Interessentinnen und Interessenten äussern ebenfalls Bedenken in ihren Ausführungen zum Regelungsgegenstand (Art. 1 Abs. 1 Bst. b VE-URG) oder zum Vergütungsanspruch (Art. 37a VE-URG, vgl. Ziff. 3.2.1; Ziff. 3.2.3).
Die kritischen Stimmen verbinden die fehlende urheberrechtliche Bedeutung von Teilen ohne individuellen Charakter des Öfteren mit der Beanstandung, den Vergütungsanspruch zugunsten der Medienunternehmen auszugestalten. Der urheberrechtliche Gehalt ihrer Leistung wird bezweifelt und mit der niedrigen Gestaltungshöhe von Snippets und Thumbnails verknüpft. DJS konstatieren etwa, dass der Gesetzesvorschlag zwar eine Änderung des Urheberrechtsgesetzes bezwecke, aber mit dem Sachbegriff «Leistungsschutzrecht für journalistische Veröffentlichungen» überschrieben sei. Dies sei aus den folgenden Gründen problematisch: Erstens sehe der Gesetzesentwurf gar kein Leistungsschutzrecht vor, sondern statuiere lediglich einen Vergütungsanspruch zugunsten bestimmter, nicht weiter definierter Medienunternehmen. Zweitens knüpfe der Vergütungsanspruch nicht – wie die Überschrift vermuten lasse – an die Veröffentlichung journalistischer Inhalte an, sondern an die Verlinkung auf bereits früher veröffentlichte journalistische Inhalte, bei denen es sich darüber hinaus nicht einmal um urheberrechtlich geschützte Werke handeln müsse. Drittens würden die gemäss Gesetzesentwurf am Anspruch Berechtigten, also die Medienunternehmen, keine urheberrechtlich oder durch ein verwandtes Schutzrecht geschützte Leistung erbringen, weshalb der Bezug zum Urheberrechtsgesetz fehle. Insgesamt halten die DJS den Gesetzesentwurf schon in seiner Grundstruktur für verfehlt. Bibliosuisse betont unter anderem, dass die Leistung der Medienunternehmen keine urheberrechtliche Leistung, sondern eine Werkvermittlung sei. Dabei verweist sie auf die ablehnende Haltung des Parlaments zu einem Leistungsschutzrecht im Rahmen der letzten Teilrevision des URG aus dem Jahr 2020 (vgl. Ziff. 2.3.6) und auf das nicht publizierte Urteil des Bundesgerichts 4A_527/2021 vom 17. Februar 2022, welches die Beschwerde eines Medienunternehmens mangels Aktivlegitimation zur Geltendmachung der von dieser behaupteten Urheberrechtsverletzung zurückgewiesen habe. Die jetzt vorgeschlagene Regelung stelle ein Novum im Urheberrechtsgesetz dar, wenn eine nicht-urheberrechtliche Leistung neu im Rahmen eines noch zu schaffenden Gemeinsamen Tarifs (GT) vergütungspflichtig gemacht werden soll. Die Aktion Medienfreiheit sieht keine Lücke im geltenden Recht: Die Verleger, welche sich von den Autoren eine umfassende Nutzung hätten einräumen lassen, seien bereits nach geltendem Recht gegen eine unberechtigte Übernahme ihrer Inhalte im Internet geschützt. Sie hält den Vorschlag für nicht zielführend, weil die tatsächlichen Zusammenhänge und das rechtliche Fundament sowohl des Urheberrechts als auch der damit verbundenen Nachbarrechte (Leistungsschutzrechte) ignoriert würden. Das Verlinken und das Anzeigen kurzer Snippets bzw. kleiner Vorschaubilder sei kein Eingriff in das Urheberrecht. Man könne sich zwar fragen, ob die Urheberrechte oder die Werkintegrität der Medienunternehmen und Medienschaffenden durch Snippets dadurch verletzt würden, dass die Ausschnitte das Zitatrecht überschritten (Art. 25 URG). Das Zitatrecht sei aber gerade nicht auf Snippets anwendbar, da diese keine der in Artikel 25 URG genannten Zwecke verfolgen würden; insbesondere sei es keine Erläuterung eines eigenen Inhalts. Presseinhalte würden in Snippets nur um ihrer selbst willen angezeigt. Deshalb seien sie keine Zitate im urheberrechtlichen Sinne, welche in die Verfügungsgewalt der Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber eingreifen und Werke eines Dritten dadurch unverhältnismässig bzw. «gratis» aufwerten würden. Beim vorgeschlagenen Leistungsschutzrecht für Presseverlegerinnen und Presseverleger soll gerade nicht die Leistung einer Mittlerin oder eines Mittlers in Werksnähe, sondern quasi durch die Hintertür ein freigezeichneter Textteil im Widerspruch zur urheberrechtlichen Dogmatik geschützt werden.
Die Anknüpfung der entworfenen Regelung an Snippets und Thumbnails weckt ferner Bedenken in Bezug auf die Informationsfreiheit. Die Aktion Medienfreiheit kritisiert zum Beispiel, dass sich das vorgeschlagene Leistungsschutzrecht auf geringste Informationsbestandteile erstrecken soll, die urheberrechtlich aus gutem Grund nicht geschützt seien. Es würde bereits die Übernahme von winzigen Informationspartikeln (einzelne Wörter) schützen, deren Verbreitung urheberrechtlich frei sei. Dies würde zu einem systemwidrigen Schutz blosser Informationen führen und damit in die verfassungsmässige Informations- und Meinungsfreiheit eingreifen. LES-CH (und