Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/53: Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 45 Seiten

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Anforderungsprofils für die vorgesehenen Besuche vor Ort. Die Europäische Kommission kann die notwendigen Feinjustierungen (z.B. die Definition allfälliger Unterbereiche) im Rahmen der Festlegung des Mehrjahresprogrammes vornehmen (vgl. Art. 12).

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Während die bisherige Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 lediglich den Begriff des Schengen-Besitzstands definierte, sind in der vorliegenden Verordnung eine ganze Reihe von Legaldefinitionen zu finden. Allerdings sind die meisten Begriffsbestimmungen aus sich selbst heraus verständlich. Es sei daher lediglich auf die nachfolgenden Aspekte hingewiesen.

- Der Schlüsselbegriff des «Schengen-Besitzstands» wird in Ziffer 1 unverändert übernommen. Erfasst werden alle Bestimmungen, welche seinerzeit in den institutionellen Rahmen der EU einbezogen wurden - im Wesentlichen also das Schengen-Abkommen22, das Schengener Durchführungsabkommen23 und das darauf gestützte Sekundärrecht24- sowie alle Bestimmungen des EU-Sekundärrechts, welche die EU danach als Weiterentwicklungen verabschiedet hat und noch verabschieden wird. Im Verhältnis zur Schweiz können die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands selbstredend nur insoweit Gegenstand eines Evaluierungsverfahrens sein, als sie zum Zeitpunkt des Besuchs vor Ort für die Schweiz anwendbar sind.

- Die Ziffern 2 bis 5 enthalten die Definition der überkommenen vier Formen einer Evaluierung. Es sind dies zum einen die Evaluierungen, die auch Gegenstand der gemeinsamen Planung sind (vgl. Art. 13 Abs. 2): die «regelmässige Evaluierung», mit der turnusgemäss die Gesamtleistung eines bestimmten Schengen-Staates bei Anwendung des Schengen-Besitzstands bewertet wird; die «erstmalige Evaluierung», mit der der Bereitschaftsgrad eines «beitrittswilligen» Staates im Hinblick auf dessen künftige Beteiligung an der Schengen-Zusammenarbeit überprüft wird25; und die «thematische Evaluierung», welche der gezielten Bewertung der Anwendung bestimmter Aspekte des Schengen-Besitzstands in allen oder mehreren Schengen-Staaten dient. Zum anderen können Evaluierungen auch «unangekündigt» durchgeführt werden. Diese Evaluierung, deren Planung allein der Europäischen Kommission vorbehalten ist, kann sich auf einen oder mehrere Aspekte des Schengen-

22 Übereinkommen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux- Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, ABl. L

239 v. 22.9.2000, S. 19.

23 Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, dem Grossherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985, ABl. L 239 v. 22.9.2000, S. 13.

24 Diese Abkommen und Rechtsakte des «originären» Schengen-Besitzstands sind in Anhang A des SAA aufgelistet.

25 Eine solche erstmalige Evaluierung findet derzeit für Zypern («Vollbeitritt») sowie Irland (Beteiligung am SIS und einigen Instrumenten der polizeilichen Zusammenarbeit).