Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/53: Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 45 Seiten

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Aussengrenzen bzw. von Einrichtungen, die im Hinblick auf die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie37 von Belang sind. Die zweite richtet sich einzig an die Europäische Kommission im Hinblick auf die Planung von unangekündigten Evaluierungen im Folgejahr und muss eine Mindestanzahl von Empfehlungen von konkreten Standorten für eine Evaluierung in den Bereichen Aussengrenzen und Rückkehr enthalten (Art. 8 Abs. 2). Demgegenüber verpflichtet Artikel 9 Europol zur Bereitstellung und Übermittlung von einschlägigen Informationen und Risikoanalysen, die die Agentur in Rahmen ihres Mandates bereitstellt. Auch diese Informationen werden in erster Linie zum Zwecke der Evaluierungsplanung genutzt.

Artikel 10 Synergien mit anderen Bewertungsmechanismen

Der neue Mechanismus zielt darauf ab, ein Höchstmass an Synergien zu anderen Bewertungsmechanismen zu erzeugen und zu nutzen. Im Vordergrund steht natürlich die Schwachstellenbewertung, welche FRONTEX gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/189638 erstellt, um die Fähigkeit der Schengen-Staaten zu erhöhen, den Herausforderungen an den Aussengrenzen zu begegnen. Entsprechend sollen die Ergebnisse der Schwachstellenbewertung im Rahmen der Vorbereitung der Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten Rechnung getragen werden und umgekehrt - mit dem Ziel, gestützt auf beide Mechanismen ein besseres Lagebild über das Funktionieren des Schengen-Raumes zu erhalten und Doppelarbeit zu vermeiden. Was für die Zusammenarbeit mit FRONTEX gilt (Abs. 2) soll aber allgemein gelten: Die Zusammenarbeit mit den EU-Agenturen und sonstigen Einrichtungen soll neu auf Gegenseitigkeit beruhen, weshalb die Europäische Kommission ermächtigt wird, einschlägige Informationen aus den Evaluierungen auch den anderen Institutionen zuzuhalten (Abs. 3).

Artikel 11 Umgang mit Informationen Dritter

Die Nutzung von Informationen, welche die Europäische Kommission von Dritter Hand erhält, war bisher zwar eine praktische Realität, aber rechtlich nicht explizit geregelt. Die Bestimmung stellt nun klar, dass Informationen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Schengen-Besitzstands für die Planung und Durchführung von Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten berücksichtigt werden dürfen, die von Dritten, einschliesslich unabhängigen Behörden, nichtstaatlichen und internationalen Organisationen bereitgestellt werden. Die Europäische Kommission hat die Verwendung von als relevant eingestuften Drittinformationen allerdings transparent zu machen, um den Schengen-Staaten Gelegenheit zu bieten, zu den entsprechenden Inhalten Stellung zu nehmen. Drittinformationen dürfen mithin nur in die Bewertung einfliessen, wenn sie vorgängig anlässlich des Besuchs vor Ort verifiziert worden

37 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, Fassung gemäss ABl. L 348 v. 24.12.2008, S. 98.

38 Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624, ABl. L 295 v. 14.11.2019, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1134, ABl. L 248 v. 13.7.2021, S. 11.