Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/53: Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 45 Seiten
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Sachverständige in Schulung), während der evaluierten Staat die übrigen während einer Evaluierung anfallenden Kosten trägt (z.B. für Transporte während des Besuchs oder Simultanübersetzung).
Artikel 4 Formen der Evaluierung
Die Bestimmung benennt in Absatz 1 die vier Formen der Evaluierung28 und präzisiert in den nachfolgenden Absätzen die Voraussetzungen, unter denen erstmalige, thematische und unangekündigte Evaluierungen zum Einsatz gelangen sollen29:
- Absatz 2 legt für erstmalige Evaluierungen allerdings nur fest, dass diese eine Bereitschaftserklärung des betroffenen Staates voraussetzen, damit sie beginnen können.30
- In Bezug auf unangekündigte Evaluierungen verfügte die Europäischen Kommission bereits bisher über einen sehr breiten Ermessensspielraum. Dies ist auch weiterhin der Fall. In Absatz 3 werden in einer nicht abschliessenden Aufzählung aber neu immerhin einige Fälle genannt: So kann eine unangekündigte Evaluierung - wie bisher - zur Überprüfung der Situation an den Binnengrenzen angezeigt sein (Bst. a). Darüber hinaus kann die Kommission jederzeit unangekündigte Evaluierungen organisieren, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass ein Staat seine Verpflichtungen aus dem Schengen-Besitzstand in schwerwiegender Weise vernachlässigt oder wenn sie von anderen Umständen Kenntnis erlangt, die eine schwerwiegende Störung der Funktionsfähigkeit des Schengen-Raums (bzw. eine Gefährdung der inneren Sicherheit oder öffentlichen Ordnung bedeuten können (Bst. b-c).
- Gemäss Absatz 4 kann die Europäische Kommission thematische Evaluierungen gezielt dafür nutzen, um z.B. die Umsetzung und Anwendung neuer wichtiger Weiterentwicklungen zu begleiten oder um Quervergleiche zwischen mehreren Staaten herstellen zu können, die mit ähnlichen Herausforderungen konfrontiert sind. Auch hier ist der Gestaltungsspielraum der Kommission aufgrund der nicht abschliessenden Aufzählung weit, doch sind thematische Evaluierungen Gegenstand der Jahresplanung und unterliegen daher letztlich der Zustimmung seitens der Schengen-Staaten (vgl. Art. 13 Abs. 1 iVm. Art. 30).
Den verschiedenen Evaluierungsformen ist nicht durchgängig auch ein eigenes Verfahren zugeordnet. Die Grundform bildet das Verfahren der regelmässigen Evaluierung (Art. 20 f.), an dem sich die erstmalige und die thematische Evaluierung - von
28 Siehe auch Kommentierung zu Artikel 2, Ziffer 2-5.
29 Für regelmässige Evaluierungen erübrigen sich entsprechende Festlegungen, da diese Form nicht ad hoc, sondern nach einem vorgegebenen Turnus im Einklang mit der entsprechenden (Mehr-)Jahresplanung (Art. 12 und 13) durchgeführt werden.
30 Während für Zypern das Evaluierungsverfahren im Hinblick auf eine vollwertige Teilnahme an der Schengen-Zusammenarbeit derzeit bereits im Gang ist, ist die Durchführung einer erstmaligen Evaluierung nur noch für Irland denkbar, das gestützt auf seinen im EU-Primärrecht verankerten Sonderstatus derzeit nur an bestimmten Teilen partizipiert, sich aber inskünftig für die Beteiligung in weiteren Bereichen entschliessen könnte («opt-in-Recht»).