Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/53: Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 45 Seiten
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Erläuternder Bericht
nationalen Sachverständigen, über welche die Europäische Kommission für die Durchführung der angekündigten und unangekündigten Einsätze im Folgejahr verfügen können soll. Die Alimentierung des Pools ist nicht freiwillig, sondern wird zur Pflicht. Pro Bereich müssen die Schengen-Staaten mindestens einen Sachverständigen, der über die erforderlichen Qualifikationen verfügt, beisteuern. Jeder Schengen-Staat muss zudem sicherstellen, dass während der Dauer des gesamten Kalenderjahres in jedem Bereich mindestens einer seiner Sachverständigen zur Verfügung steht (Abs. 2). Die Angabe von bestimmten Präferenzen47 ist möglich, doch muss die Kommission diese nicht in jedem Fall berücksichtigen. Keine Pflicht zur Benennung von Sachverständigen besteht für jene Bereiche, in denen der betroffene Staat aus objektiven Gründen nicht evaluiert wird48. Auch kann ein Staat von der Benennung eines Sachverständigen für den Pool dispensiert werden, wenn dies aufgrund einer aussergewöhnlichen Situation zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Ausübung nationaler Aufgaben führen würde (Abs. 2 UAbs. 2).
Der Pool wird parallel zur Erstellung des jeweiligen Jahresprogramms jedes Jahr neu eingerichtet (Abs. 1). Nach einem entsprechenden Aufruf der Europäischen Kommission, welche den Staaten über die von ihnen benannte Kontaktstelle49 zugeleitet wird, haben die Schengen-Staaten sechs Wochen Zeit, den oder die passenden Sachverständigen zu benennen und der Europäischen Kommission mitzuteilen (Abs. 4). Diese prüft die Kandidaturen und bestätigt innert Wochenfrist deren Nominierung für den Pool (Abs. 8). Erfüllt keiner der vorgeschlagenen Sachverständigen die Anforderungen, so fordert die Kommission den betreffenden Schengen-Staat auf, für den betroffenen Bereich neue personelle Vorschläge zu machen (Abs. 9). Innerhalb eines Monats nach der Zusammenstellung des Pools teilt die Kommission den Schengen-Staaten schliesslich mit, welche Sachverständigen für welche in der Jahresplanung angekündigten Evaluierungsbesuche vorgesehen sind (Abs. 8). Damit verfügen auch die Staaten über eine gewisse Übersicht darüber, wann ihre Sachverständigen für die Aufgabenerfüllung in ihren angestammten Verwaltungseinheiten (nicht) verfügbar sind. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass die für den Pool akkreditierten Expertinnen und Experten auch für andere Missionen (insbesondere unangekündigte Besuche) einberufen werden, müssen die Staaten doch - wie bereits erwähnt - die Verfügbarkeit mindestens eines Sachverständigen pro Bereich während des gesamten Jahres garantieren. Ein nachträglicher Rückzug aus dem Pool bleibt indessen jederzeit möglich, wenn dies zwingende, aussergewöhnliche Umstände gebieten. Diese können sowohl in der persönlichen Situation des betroffenen Sachverständigen begründet sein oder auch dazu führen, dass die Erfüllung der angestammten nationalen Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist. Diesfalls sind die Staaten jedoch aufgerufen, innert angemessener Frist einen Ersatz für den Pool zu benennen (Abs. 10).
47 So kann ein Sechsmonatszeitraum, für den der Sachverständige zur Verfügung stehen soll, angegeben werden oder auch bestimmte Evaluierungen, an denen sich einzelne Sachverständige präferenziell beteiligen möchten.
48 Für die Schweiz ist dies z.B. für die Bereiche Land- und Seeaussengrenzen der Fall.
49 Diese ist in der Schweiz beim Bundesamt für Justiz angesiedelt, das für die verwaltungsinterne Koordination und die Abstimmung mit den Kantonen zusammen mit der Abteilung Europa des EDA die Koordinationsverantwortung trägt.