Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/53: Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 45 Seiten

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Erläuternder Bericht

Artikel 15-16 Anforderungsprofil an die Sachverständigen und

Schulungsmassnahmen

Ein Besuch wird - ebenso wie ein erneuter Besuch oder ein Überprüfungsbesuch - von einem Team durchgeführt, das sich aus Sachverständigen der Schengen-Staaten43 und Vertreterinnen und Vertretern der Europäischen Kommission zusammensetzt (Teammitglieder). Darüber hinaus können auf Einladung der Europäischen Kommission auch Expertinnen und Experten der Agenturen und sonstigen Einrichtungen der EU als Beobachter teilnehmen44. Artikel 15 umschreibt das Anforderungsprofil, das die Teammitglieder und die Beobachter erfüllen müssen (Abs. 1). Diese müssen einerseits die notwendige fachliche Eignung, wozu sowohl theoretisches Fachwissen wie auch eine ausgewiesene praktische Expertise im jeweiligen Bereich gehören, mitbringen. Andererseits müssen sie aber auch über fundierte Kenntnisse über die Evaluierungsgrundsätze und -verfahren verfügen und in der Lage sein, in einer gemeinsamen Sprache45 zu kommunizieren. Um sicherzustellen, dass die Sachverständigen über die notwendigen Qualifikationen verfügen, sieht Artikel 16 vor, dass alle Teammitglieder und Beobachter eine geeignete, gemeinsame Schulung erhalten (Abs. 1 und 3). Dabei sind zwar alle relevanten Akteure (Schengen-Staaten, Europäische Kommission und EU-Agenturen) aufgerufen sicherstellen, dass ihre Sachverständigen über die erforderlichen Ausbildungen erhalten. Neu ist aber die Europäische Kommission dafür verantwortlich, dass in allen Bereichen46 ein gemeinsames Schulungsangebot geschaffen wird, welches den angehenden Expertinnen und Experten das nötige Wissen vermittelt. Dabei hat sie die jeweiligen Lehrpläne à jour zu halten und muss neben Aufbaukursen auch Auffrischungsschulungen anbieten (Abs. 1 Uabs. 2 und 3). Zudem wird es neu möglich sein, dass eine angehende Expertin oder ein Experte zur Schulungszwecken an einer regelmässigen Evaluierung teilnehmen (als sog. «Sachverständige in Schulung»), um die theoretischen Kenntnisse über den Ablauf und Durchführung eines Besuchs zu festigen (Abs. 2).

Artikel 17 Pool von Sachverständigen

Die Regelungen betreffend die Bildung und Zusammensetzung der Teams wurden überarbeitet, um die in der Praxis teilweise aufgetretenen Schwierigkeiten, genügend nationale Expertinnen und Experten für die Einsätze zur Verfügung zu haben, zu beseitigen. Die wesentliche Neuerung besteht dabei in der Einrichtung eines Pools aus

43 Als nationale Sachverständige kommen Expertinnen und Experten aus allen Schengen- Staaten in Frage, auch wenn der jeweilige EU-Mitgliedstaat den Schengen-Besitzstand im jeweiligen Bereich noch nicht vollständig anwendet, weil der entsprechende Inkraftsetzungsbeschluss des Rates der EU noch aussteht (Art. 15 Abs. 2). Entsprechend können Sachverständige aus Rumänien, Bulgarien, Kroatien und Zypern in allen Bereichen teilnehmen. Einzige Ausnahme bilden Expertinnen und Experten aus Irland, welche nur in jenen Bereichen als Teammitglieder in Frage kommen, an denen sich Irland auch tatsächlich beteiligt (Art. 29 Abs. 1).

44 Vgl. Artikel 2 Ziffern 11 und 12.

45 In der Praxis hat sich freilich das Englische überwiegend als Arbeitssprache etabliert, wobei die Kenntnisse natürlich in Wort und Schrift verlangt sind.

46 Bisher existierte ein entsprechendes Ausbildungsangebot nur in einzelnen Bereichen; insbesondere im Bereich Datenschutz steht die Schaffung einer gemeinsamen Schulung noch aus.