Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/53: Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 45 Seiten
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definiert, die zwar nicht Teil eines Teams sind, aber unter bestimmten Voraussetzungen dennoch an einem Besuch teilnehmen können. Es sind dies Vertreter von EU-Agenturen oder anderen einschlägigen EU-Stellen (Art. 7), die als Beobachter teilnehmen, sowie Sachverständige in Schulung, die zu Ausbildungszwecken an Evaluierungen teilnehmen können (vgl. Art. 18 Abs. 5-7).
Artikel 3 Zuständigkeiten und Pflicht zur Zusammenarbeit
Zunächst legt auch die neue Verordnung fest, dass die Durchführung der Schengen-Evaluierung eine gemeinsame Aufgabe der Schengen-Staaten und der Europäischen Kommission darstellt (Abs. 1), weshalb diese in allen Phasen des Verfahrens uneingeschränkt zusammenarbeiten müssen (Abs. 4). Die Aufgabenverteilung zwischen der Europäischen Kommission und den beteiligten Schengen-Staaten bleibt im Wesentlichen bestehen. Der Kommission fällt gemäss Absatz 2 weiterhin die Aufgabe der Gesamtkoordination bei der Planung und Durchführung der Evaluierungen zu. Neu ist sie aber nicht nur für die Annahme der Berichte, sondern grundsätzlich auch der dazugehörigen Empfehlungen zuständig (Abs. 2 iVm. Art. 22 Abs. 4). Gleichwohl verbleiben dem Rat der EU gemäss Absatz 3 nachwievor wesentliche Beschlussfassungskompetenzen. Abgesehen davon, dass die Kommission bei ihren Beschlüssen auf die Zustimmung der Schengen-Staaten angewiesen ist (Prüfungsverfahren gemäss Art. 30 Abs. 2), bleibt der Rat der EU für die Verabschiedung der Empfehlungen in wichtigen Fällen weiterhin zuständig. Als wichtig bewertet wird die Verabschiedung der Empfehlungen, die im Rahmen des Dringlichkeitsverfahrens bei Vorliegen schwerwiegender Mängel (Art. 22), des Verfahrens der erstmaligen Evaluierung (Art.
23) oder einer thematischen Evaluierung (Art. 24) ausgesprochen werden oder wenn der evaluierte Staat mit dem Inhalt des Berichts (oder den Empfehlungen) nicht einverstanden ist (Art. 20 Abs. 5). Überdies liegt die Beendigung des Verfahrens nicht mehr allein in der Kompetenz der Europäischen Kommission. So obliegt es neu dem Rat der EU, über die Beendigung des Dringlichkeitsverfahrens oder einer erstmaligen Evaluierung zu beschliessen (Art. 22 Abs. 9, Art. 23 Abs. 5). Schliesslich ist zu erwähnen, dass die Rolle des Rates mit der neuen Verordnung eine Stärkung erfahren hat, indem dieser in der Phase des Follow-up die Umsetzung der Empfehlungen politisch eng begleiten soll (Abs. 5 iVm. Art. 25: «Schengen Governance»).
In Absatz 5 wird den Schengen-Staaten eine allgemeine Kooperationspflicht auferlegt. So müssen sie - wie bisher - alle Massnahmen treffen, um der Kommission und den Teams die wirksame Durchführung ihrer Tätigkeiten zu ermöglichen. Dazu gehört auch, den Teams - soweit erforderlich - einen ungehinderten Zugang zu allen Örtlichkeiten, Dokumenten und betroffenen Mitarbeitern, die mit der Anwendung des Schengen-Besitzstands betraut sind, zum Zwecke der Evaluierung zu gewährleisten27.
Schliesslich übernimmt Absatz 6 die bisherige Aufgabenverteilung zwischen der Europäischen Kommission und dem evaluierten Staat, was die Kostentragung bei Besuchen anbelangt. Die Kommission trägt grundsätzlich die Reise- und Unterbringungskosten für alle beteiligten Personen (Teammitglieder, Beobachter und
27 Wobei die im nationalen Recht bestehenden Zugangsvoraussetzungen zu Verschlusssachen einzuhalten sind.