Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/53: Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 45 Seiten

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Erläuternder Bericht

Nicht der gemeinsamen Planung gemäss Artikel 12 und 13 unterliegen die unangekündigten Evaluierungen, für welche die Europäische Kommission allein zuständig ist.

Artikel 14 Standardfragebogen

Wie im Rahmen des bisherigen Mechanismus müssen die Staaten, die sich gemäss Mehrjahresplanung im Folgejahr einer regelmässigen Evaluierung unterziehen müssen, einen schriftlichen Fragebogen beantworten, bevor diese Besuche geplant und durchgeführt werden. Der Fragebogen dient in erster Linie der Vorbereitung der regelmässigen Evaluierungsbesuche, kann aber auch als primäres Mittel der Informationsbeschaffung dienen (rein fragebogenbasierte Evaluierungen) und auch bei anderen Evaluierungsarten, insbesondere bei erstmaligen und thematischen Evaluierungen, eingesetzt werden41. Der Fragebogen wird den betroffenen Schengen-Staaten bis zum 1. Juli zugestellt und die schriftliche Beantwortung bis spätestens zum 31. Oktober desselben Jahres eingefordert (Abs. 3). Der Fragebogen enthält einen umfassenden Katalog von Fragen zur Umsetzung und Anwendung des Schengen-Besitzstands in den einzelnen Staaten. Die Fragen betreffen die rechtliche, organisatorische und technische Umsetzung der einschlägigen Vorgaben des Schengen-Besitzstands, einschliesslich früherer Empfehlungen und bewährter Vorgehensweisen («best practices»). Die Staaten müssen dabei auch eine Reihe von statischen Daten liefern (Abs. 2). Der Fragebogen wird in einer standardisierten Form erstellt und von der Europäischen Kommission in der Form eines Durchführungsbeschlusses verabschiedet bzw. aktualisiert. Dabei kommt auch hier wieder das in Artikel 30 Absatz 2 genannte Prüfverfahren zur Anwendung.

2.2.3 Gemeinsame Bestimmungen für die Durchführung von Evaluierungs- und Überwachungsmassnahmen

Kapitel III der Verordnung (EU) 2022/922 enthält Bestimmungen, die für alle Arten von Evaluierungen zur Anwendung kommen, sofern keine Sondervorschriften42 bestehen. Dazu gehören zum einen die Vorgaben zur Ausbildung und Auswahl der Sachverständigen, die als Mitglieder eines Teams an Besuchen teilnehmen (Art. 15-18). Zum anderen finden sich auch die Vorschriften zur Durchführung der Besuche, zur Erarbeitung und Verabschiedung der Berichte und Empfehlungen sowie zur Überwachung der Umsetzung der Empfehlungen im «Follow-up» (Art. 19-21).

41 Vgl. Kommentierung zu Artikel 6.

42 Diese finden sich insbesondere in Kapitel IV (Artikel 22 ff.).