Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/53: Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 45 Seiten

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sind. Andernfalls dürfen sie nicht in die Berichte aufgenommen werden (Art. 20 Abs. 1 Uabs. 2)39.

2.2.2 Programmplanung

Artikel 12-13 Mehrjahres- und Jahresplanung

Die Bestimmungen zur Programmplanung entsprechen weitestgehend dem aktuellen Recht. Auch unter den neuen Mechanismus muss die Kommission zunächst eine Mehrjahresplanung (Art. 12) erstellen, der aber neu ein Evaluierungszyklus von sieben (anstatt wie bisher fünf) Jahren zu Grunde liegt. Während der Laufzeit des Evaluierungszyklus müssen alle Schengen-Staaten einmal einer regelmässigen Evaluierung unterzogen werden (Art. 12 Abs. 1). Die Mehrjahresplanung legt fest, in welchem Jahr welcher Schengen-Staat an der Reihe ist, und gegebenenfalls auch, welche inhaltlichen Schwerpunkte dabei gesetzt werden (Art. 12 Abs. 2 und 3). Insbesondere kann die Kommission im Rahmen der Mehrjahresplanung der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands insofern Rechnung tragen, als sie Bereiche, welche im Rahmen eines Besuchs evaluiert werden, neu strukturieren kann40.

Das Jahresprogramm (Art. 13), das jeweils bis am 15. November für das Folgejahr aufgestellt sein muss (Abs. 1), enthält den (monatsgenauen) Zeitplan für die Durchführung der regelmässigen Evaluierungen sowie eine Zusammenstellung der Standorte und Behörden, die im jeweiligen Bereich besucht werden sollen. Ebenfalls ins Jahresprogramm aufgenommen werden die Zeitpläne der Besuche, die im Rahmen der erstmaligen Evaluierung durchgeführt werden sollen sowie allfällige thematische Evaluierungen, wobei hier neben den betroffenen Schengen-Staaten auch das Thema und die geplanten Methoden angegeben werden (Abs. 2).

Die Festlegung sowohl des Mehrjahres- als auch des jeweiligen Jahresprogrammes stützt sich jeweils auf die von den einschlägigen Agenturen und sonstigen EU-Einrichtungen bereitgestellten Informationen (Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1) und erfolgt - wie bisher - in Form eines Durchführungsbeschlusses der Kommission, welcher nach Massgabe des in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens erlassen wird (Art. 12 Abs. 2; Art. 13 Abs. 1). Dieses Verfahren impliziert einen Zustimmungsvorbehalt der Mitgliedstaaten, was deren Mitsprache bei der Programmplanung sicherstellt. Eine Neuerung stellt die Befugnis der Europäischen Kommission dar, nachträgliche Änderungen der Programme im Einvernehmen mit dem betroffenen Schengen-Staat vorzunehmen, ohne auch den jeweiligen Durchführungsbeschluss formell anpassen zu müssen (Art. 12 Abs. 4, Art. 13 Abs. 3).

39 Drittinformationen, insbesondere von Nichtregierungsorganisationen (NGO), sind eine wichtige Informationsquelle für die Europäische Kommission, welche möglichen Fehlentwicklungen bei der Anwendung des Schengen-Besitzstands insbesondere im Rahmen unangekündigter Besuche nachgehen und allfälliges rechtwidriges Verhalten, sollte es sich bestätigen, auf diesem Wege abstellen kann.

40 Vgl. Kommentierung zu Artikel 1 Absatz 3.