Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/53: Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 45 Seiten

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Grundsätzlich steht allerdings der Besuch vor Ort als Evaluierungsmethode im Vordergrund. Absatz 1 ermöglicht es aber, wenn dies aufgrund der Umstände angezeigt ist, auf reine Fragebogenevaluierungen auszuweichen oder in besonderen Ausnahmesituationen auch andere Fernmethoden - gedacht wird etwa an Videokonferenzen in Zeiten von Reisebeschränkungen - zur Anwendung zu bringen. Dies soll für Evaluierungsbesuche und Überwachungstätigkeiten (erneute Besuche bzw. Überwachungsbesuche) gleichermassen gelten. Auch soll es gemäss Absatz 2 möglich sein, verschiedene Methoden für die Zwecke der Evaluierung und Überwachung auch kumulativ zur Anwendung zu bringen.

Artikel 7-9 Zusammenarbeit mit EU-Agenturen und anderen EU-Stellen

Die Artikel 7 bis 9 regeln den Einbezug der EU-Agenturen und anderen EU-Einrichtungen in die Planung und Durchführung von Evaluierungen etwas ausführlicher als bisher. Waren bisher de facto nur FRONTEX und in geringerem Masse Europol angesprochen, werden nach Artikel 7 Absatz 1 inskünftig alle Agenturen und sonstigen Stellen der EU, die an der Umsetzung32 des Schengen-Besitzstands teilnehmen, einbezogen werden. Im Wesentlichen sind dies heute FRONTEX, eu.LISA, Europol und der Europäische Datenschutzbeauftragte33. Zudem soll auch die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) zur Unterstützung einbezogen werden, was die gesteigerte Bedeutung grundrechtlicher Anliegen im Rahmen der Anwendung des Schengen-Besitztands betont34. All diese Stellen sollen mit ihrem spezifischen Fachwissen und insbesondere ihren Risikoanalyseprodukten dazu beitragen, dass die Evaluierungen in den jeweiligen Bereichen mit den richtigen inhaltlichen Prioritätensetzungen geplant35 und durchgeführt36 werden können (Art. 7 Abs. 2). Zu diesem Zweck soll die Europäische Kommission mit den jeweiligen Institutionen Vereinbarungen, welche die Modalitäten der Zusammenarbeit im Einzelnen regeln, abschliessen (Art. 7 Abs. 1 Uabs. 2).

Artikel 8 und 9 regeln Einzelaspekte der Zusammenarbeit mit FRONTEX und Europol. So muss FRONTEX jeweils bis zum 31. August zwei separate Risikoanalysen übermitteln. Die erste richtet sich an die Europäische Kommission und die Schengen-Staaten und wird bei der Festlegung des Jahresprogramms für das Folgejahr berücksichtigt (Art. 8 Abs. 1). Die Analyse erstreckt sich dabei auf alle relevanten Aspekte im Zusammenhang mit der europäischen integrierten Grenzverwaltung und muss zudem Empfehlungen enthalten für Evaluierungen von einzelnen Grenzabschnitten der

32 Der Begriff wird hier in einem weiten, untechnischen Sinn verwendet und meint hier den Vollzug von Aufgaben, die sich aus dem Schengen-Besitzstand ergeben.

33 Vgl. Präambel, Erwägungsgrund Nr. 9.

34 Vgl. Präambel, Erwägungsgrund Nr. 11.

35 Bei der Festlegung der (Mehr-)Jahresplanung werden die Vertreter der genannten Institutionen in der einen oder anderen Form angehört (Art. 12 Abs. 1; Art. 13 Abs. 1).

36 So nehmen Vertreter dieser Institutionen auf Einladung der Kommission als Beobachter an den Besuchen teil (Art. 18 Abs. 5).