Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/66: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen) · 14 Seiten
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VD bedauert, dass der Bundesrat diese Revision nicht zum Anlass genommen hat, um in der französischen Sprachversion der in dieser Vorlage angepassten Gesetzesartikel eine geschlechtsneutrale Sprache zu verwenden. Zudem wäre laut Kanton eine geschlechtsneutrale Schreibweise der gesamten Gesetzestexte erwünscht.
Für SIT wäre es begrüssenswert gewesen, diese Gelegenheit für eine Leistungsanpassung der ALV zu Gunsten der Versicherten zu nutzen. Einerseits aufgrund der in den letzten 20 Jahren tiefgreifenden Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt, andererseits infolge der Erfahrungen aus der Pandemie. Im Weiteren sieht SIT den Bundesrat in der Pflicht, von Artikel 22 Absatz 3 AVIG Gebrauch zu machen. Seit Juli 2003 sei der Landesindex der Konsumentenpreise um mehr als zehn Prozent gestiegen. Weiter wünscht sich SIT, einen breiteren Zugang zu qualifizierenden Ausbildungen für arbeitslose Personen. Dadurch würde vermieden, dass viele Berufe von unqualifizierten Arbeitnehmenden ausgeübt würden, ein Beitrag gegen den Fachkräftemangel geleistet sowie dem ökologischen Wandel in der Wirtschaft Rechnung getragen. Zudem hat SIT weitere Bemerkungen zu Anpassungen, die in der Vernehmlassungsvorlage nicht enthalten waren (Art. 66 Abs. 1 und Art. 83 AVIG).