Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/66: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen) · 14 Seiten

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In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien

Von den 11 zur Vernehmlassung eingeladenen Parteien haben 4 eine Stellungnahme eingereicht (FDP, Mitte, SP, SVP). Sämtliche teilgenommene Parteien begrüssen die Vorlage grundsätzlich. Die Mitte und die SVP unterstützen die Vorlage vollumfänglich und sprechen sich hinsichtlich der Umsetzung der vierten Forderung der Mo. Müller für die Variante 2 aus.

Die FDP fordert, dass im Gesetz explizit das Verbot der Pauschalentschädigung genannt wird. Als einzige Partei bedauert sie die bundesrätliche Empfehlung der Variante 2 und fordert stattdessen, Artikel 78 Absatz 2 AVIG ersatzlos zu streichen.

Die SP spricht sich klar für Variante 2 aus. Die Abschaffung des Pauschalsystems erachtet sie hingegen als unverständlich. Sie will im Weiteren auf die Anpassung von Artikel 27 Absatz 5 VE-AVIG verzichten.

Alle 4 stellungnehmenden Parteien unterstützen die erweiterte Möglichkeit der Teilnahme an Berufspraktika während der besonderen Wartezeit vorbehaltlos. Davon begrüsst die SP die Erweiterung ausdrücklich. Der Zugang soll neu unabhängig von der Höhe der Arbeitslosigkeit ermöglicht werden und keine negativen Auswirkungen auf die Leistungen der ALV haben.

Dachverbände der Wirtschaft

Von den 8 zur Vernehmlassung eingeladenen Dachverbänden haben 4 eine Stellungnahme abgegeben (SAV, SGB, sgv, Travail.Suisse). Alle 4 begrüssen die Vorlage grundsätzlich.

SAV und sgv befürworten die Revision, wobei der sgv die Variante 1 bevorzugt, während der SAV die Umsetzung der Variante 2 vorzieht. Beide fordern zudem, die Möglichkeit der Pauschalvergütung im Gesetz explizit zu verbieten.

SGB und Travail.Suisse lehnen die Abschaffung der Pauschalvergütung ab und sprechen sich dezidiert für Variante 2 aus. Travail.Suisse lehnt zudem eine Verschärfung des Bonus-Malus-Systems ab, begrüsst aber die gesetzliche Verankerung der Transparenz über die Benchmarking-Resultate.

Bezüglich den im AVIG vorzunehmenden Präzisierungen spricht sich der SGB gegen die Anpassung von Artikel 27 Absatz 5 VE-AVIG aus.

3 der 4 stellungnehmenden Dachverbände (SAV, SGB und sgv) begrüssen die Erweiterung der Möglichkeit der Teilnahme an Berufspraktika während der Wartezeit explizit und vorbehaltlos. Alle 3 zuvor genannten Dachverbände sind der Ansicht, dass die Teilnahme an Berufspraktika während der besonderen Wartezeit jederzeit und nicht nur bei hoher Arbeitslosigkeit ermöglicht werden soll. Dies ohne spätere negative Auswirkungen auf die Leistungen der ALV.

Travail.Suisse lehnt die Teilnahme an Berufspraktika während der besonderen Wartefrist von 120 Tagen für junge Erwachsene ab. Travail.Suisse ist der Auffassung, dass die aktuelle und zukünftige Arbeitsmarktlage mit einem Mangel an Arbeitskräften und dem demographischen Wandel zu keinem Bedarf an einer Neuregelung führen. Zudem weist Travail.Suisse darauf hin, dass durch die Erweiterung der Möglichkeit der Teilnahme an Berufspraktika, die potenziellen Missbräuche im Bereich der Praktika gefördert werden können. Hingegen sollen die Mittel insbesondere für den Einsatz von