Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/66: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen) · 14 Seiten
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der Malusregelung ausgenommen werden. NE hält es nicht für opportun, dass aus den ALV-Beitragszahlungen ein Bonus an Durchführungsstellen ausgerichtet werde.
Parteien
FDP wünscht ein explizites Verbot der Pauschalentschädigung im Gesetz. SP spricht sich gegen die Abschaffung des Pauschalsystems aus.
Dachverbände der Wirtschaft
Wie die FDP, wollen auch SAV und sgv ein explizites Verbot der Pauschalentschädigung im Gesetz verankern. Dazu schlagen sie die folgende Ergänzung am Ende des Artikels vor: «…Die Entschädigung mittels Pauschalvergütung ist nicht erlaubt.»
SGB, Travail.Suisse, SAH und SIT lehnen die Abschaffung der Pauschalentschädigung ab. Diese sei eingeführt worden, um die die Effizienz und Innovationskraft der ALV zu erhöhen und hätte sich bewährt. Travail.Suisse befürchtet durch eine Verschärfung des Bonus-Malus-Systems eine Benachteiligung kleiner ALK zugunsten grosser ALK und schlägt deshalb eine allgemeinere Formulierung vor: «…Die anrechenbaren Kosten werden anhand der erbrachten Leistungen vergütet. Zur Förderung der Effizienz im Vollzug können finanzielle Anreizsysteme eingesetzt werden. Dadurch soll die freie Kassenwahl nicht gefährdet werden. Das WBF kann mit den Trägern Leistungsvereinbarungen abschliessen.»
Art. 95 Abs. 3 AVIG
Es wird keine Änderung vorgeschlagen.
Art. 96c Abs. 1_1ter und Abs. 1quater Bst. b AVIG
Kantone
AG, BE, BL, JU, LU, OW, SO, VD, TG, UR und VS begrüssen explizit die Anpassungen zur Interoperabilität der Informationssysteme. Sie werden als zeitgemäss, notwendig und sinnvoll erachtet für eine schnelle und effiziente Auftragserfüllung des Vollzugs und für den aufgabenorientierten Informationsaustausch zwischen den Durchführungsstellen der ALV.
Für BE ist es zudem ein erster Schritt zu weiteren Effizienzgewinnen für die am Vollzug beteiligten Stellen, da der Aufwand für den notwendigen Datentransfer wegfalle. BL sieht mit dieser Anpassung eine Beschleunigung des Gesetzesvollzugs und dadurch auch eine Erhöhung der Kundenfreundlichkeit. Sinngemäss äussert sich auch JU zur Vorlage.
Ebenso explizit begrüsst OW die Anpassungen der Zugriffsmöglichkeiten auf die Informationssysteme aufgrund der gesetzlichen Aufgaben. Dies ermögliche eine effizientere und weniger fehleranfällige Erledigung der Vollzugsaufgaben, insbesondere für die Bearbeitung von Anträgen auf KAE. Diese Ansicht vertreten auch SO und VD.
Auch TG erachtet die Anpassung als sehr sinnvoll. Zudem sähen sie eine Erleichterung im Vollzug für alle Leistungsarten, wenn eine Durchführungsstelle auf das Informationssystem der anderen (kantonalen) Durchführungsstelle und damit auf deren Daten zugreifen könnten. Heute müssten wichtige Dokumente über die herkömmlichen Kanäle beschafft oder bei der digitalen Erfassung (Scanning) jeweils der anderen Durchführungsstelle zur Verfügung gestellt werden.