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Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 7 Seiten

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Eidgenössisches Departement für

Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF

Wirtschaftliche Landesversorgung WL

Fachbereich Energie

Entwurf vom 23.11.2022

Kommentar zum Entwurf der Verordnung über die Abschaltung von Stromnetzen zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung

1. Ausgangslage

Gemäss Artikel 102 der Bundesverfassung stellt der Bund die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen in schweren Mangellagen sicher und trifft vorsorgliche Massnahmen.

Das Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (LVG; SR 531) definiert im Artikel 4 die lebenswichtigen Güter und Dienstleistungen. Dazu gehören insbesondere auch Energieträger und die Übertragung und Verteilung von Energieträgern und Energie.

In einer schweren Strommangellage im Sinne der wirtschaftlichen Landesversorgung (WL) befindet sich die Schweiz, wenn Angebot und Nachfrage von Elektrizität aufgrund eingeschränkter Produktions-, Übertragungsund/oder Import-Kapazitäten während mehrerer Tage, Wochen oder Monaten nicht im Einklang stehen und die Wirtschaft diese Mangellage nicht mit eigenen Mitteln bewältigen kann.

Für die Bewältigung einer schweren Strommangellage stehen dem Bundesrat verschiedene wirtschaftliche Interventionsmassnahmen (Bewirtschaftungsmassnahmen) gestützt auf das LVG zur Verfügung. Diese können alleinstehend oder in Kombination mit anderen Bewirtschaftungsmassnahmen (z.B. gleichzeitiger Einsatz von Verboten und Beschränkungen der Verwendung elektrischer Energie1 und der Kontingentierung von Grossverbrauchern) verwendet werden.

Als letzte mögliche Bewirtschaftungsmassnahme stehen Netzabschaltungen zur Verfügung, um die Stromversorgung noch auf reduziertem Niveau aufrechtzuerhalten. Dabei werden im gesamten Schweizerischen Stromnetz rotierend Teilnetzgebiete abgeschaltet.

Die Netzabschaltungen haben gravierende Auswirkungen auf Wirtschaft und Bevölkerung und werden folgenschwere Einschränkungen nach sich ziehen. Sie kommen nur zum Einsatz, wenn alle anderen Möglichkeiten und Massnahmen ausgeschöpft wurden, um Stromverbrauch und Stromangebot ins Gleichgewicht zu bringen und sollen einen flächendeckenden Netzzusammenbruch und somit einen Blackout verhindern.

Eine wichtige Rolle bei der Vorbereitung und Umsetzung der Bewirtschaftungsmassnahmen spielt der Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen VSE. Ihm wurde vom Bundesrat die Aufgabe übertragen, für den Fall einer schweren Strommangellage gemäss Vorgaben des Fachbereichs Energie die notwendigen Vorbereitungsmassnahmen zu treffen. Der VSE hat zu diesem Zweck die Organisation für Stromversorgung in Ausserordentlichen Lagen OSTRAL gebildet. Ist in der Verordnung der VSE erwähnt, ist damit die OSTRAL resp. deren Mitglieder gemeint, insbesondere Verteilnetzbetreiber (VNB). Der VSE stellt sicher, dass im Rahmen der Erfüllung der an ihn delegierten Aufgaben keine in den Märkten für Stromproduktion, -handel und -versorgung tätigen Akteure an Verbraucherdaten oder andere wirtschaftlich sensible Informationen anderer VNB gelangen können. Die Verbraucherdaten werden nur von den zuständigen örtlichen VNB bearbeitet.

2. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen Ingress

Artikel 31 LVG ermächtigt den Bundesrat, im Fall einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage zeitlich begrenzte Massnahmen zu ergreifen, um die Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicherzustellen. Gestützt auf Artikel 60 LVG kann der Bundesrat zudem Organisationen der Wirtschaft – in vorliegendem Fall dem VSE – öffentliche Aufgaben nach diesem Gesetz übertragen.

1 Vgl. Verordnung über Beschränkungen und Verbote der Verwendung elektrischer Energie, welche ebenfalls Teil der Konsultation ist.