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Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 7 Seiten

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Verordnung über die Abschaltung von Stromnetzen zur Sicherstellung der

Elektrizitätsversorgung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 5 Information der Endverbraucherinnen und Endverbraucher

Die Verteilnetzbetreiber machen die Abschaltpläne auf geeignete Weise bekannt und informieren die betroffenen Endverbraucherinnen und Endverbraucher rechtzeitig über die zu treffenden Vorkehrungen.

Art. 6 Nichtanwendbarkeit von Bestimmungen anderer Erlasse

Artikel 6 Absatz 1 StromVG ist nicht anwendbar, soweit er mit Massnahmen zur Netzabschaltung im Widerspruch steht.

Art. 7 Mitwirkungspflicht

Die Verteilnetzbetreiber sind zur Mitwirkung am Vollzug dieser Verordnung verpflichtet.

Art. 8 Vollzug

Die Kantone, der Fachbereich Energie und der VSE vollziehen diese Verordnung.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ... um ... Uhr in Kraft.3

….. Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: …

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

3 Dringliche Veröffentlichung vom ... im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).