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Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 7 Seiten
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Verordnung über die Abschaltung von Stromnetzen zur Sicherstellung der
Elektrizitätsversorgung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 5 Information der Endverbraucherinnen und Endverbraucher
Die Verteilnetzbetreiber machen die Abschaltpläne auf geeignete Weise bekannt und informieren die betroffenen Endverbraucherinnen und Endverbraucher rechtzeitig über die zu treffenden Vorkehrungen.
Art. 6 Nichtanwendbarkeit von Bestimmungen anderer Erlasse
Artikel 6 Absatz 1 StromVG ist nicht anwendbar, soweit er mit Massnahmen zur Netzabschaltung im Widerspruch steht.
Art. 7 Mitwirkungspflicht
Die Verteilnetzbetreiber sind zur Mitwirkung am Vollzug dieser Verordnung verpflichtet.
Art. 8 Vollzug
Die Kantone, der Fachbereich Energie und der VSE vollziehen diese Verordnung.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ... um ... Uhr in Kraft.3
….. Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: …
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
3 Dringliche Veröffentlichung vom ... im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).