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Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 7 Seiten

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Artikel 1

Die Netzabschaltungen stehen als letztmögliche wirtschaftliche Interventionsmassnahme zur Verfügung, um die Stromversorgung zumindest noch auf reduziertem Niveau aufrechtzuerhalten. Dabei werden im gesamten Schweizerischen Stromnetz rotierend Teilnetzgebiete abgeschaltet.

Artikel 2

Damit die Netzabschaltungen durchgeführt werden können, wurden seitens OSTRAL resp. der betroffenen VNB als Teil der OSTRAL sogenannte Netzabschaltpläne vorbereitet. Zu diesem Zweck haben die VNB ihre Netze in geeignete Segmente (sog. Teilnetzgebiete) geteilt, welche ferngesteuert abgeschaltet werden können.

Die Netzabschaltungen erfolgen gestützt auf diese Netzabschaltpläne. Sie sind vorzugsweise in den Unterwerken auf Netzebene 4 (Transformator) oder auf Netzebene 5 (1kV bis 36kV, Mittelspannungsnetz) durchzuführen, sodass Gebiete nicht zu grossflächig abgeschaltet werden und die Netzebenen 1 und 3 (> 36kV) weiterhin durchgängig betrieben werden können. Falls es die technischen Gegebenheiten in der Netzebene 5 verlangen (beispielsweise falls keine fernsteuerbaren Schaltungen möglich sind), kann die Schaltung in Einzelfällen auch auf der Netzebene 3 erfolgen. Im Regelfall werden in den Unterstationen die Mittelspannungs-Leitungsabgänge mit den über diese Leitung versorgten Verbrauchern abgeschaltet.

Die Abschaltdauer beträgt in jedem Fall 4 Stunden. Die Einschaltdauer kann, je nach erforderlicher Einsparmenge, vom Bundesrat auf 4 Stunden oder 8 Stunden festgelegt werden.

Die VNB setzen die vorbereiteten Netzabschaltpläne um. Um die Netzstabilität nicht zu gefährden, koordinieren sie ihre Schaltvorgänge über die OSTRAL.

Artikel 3

Gestützt auf die Netzabschaltpläne verfügt der Fachbereich Energie den genauen Startzeitpunkt der Netzabschaltungen.

Die vom Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) gebildete Organisation für Stromversorgung in Ausserordentlichen Lagen (OSTRAL) koordiniert und instruiert ihre VNB, damit die Umsetzung der Netzabschaltungen koordiniert gemäss Verfügung erfolgen kann.

Die VNB informieren die betroffenen Endverbraucher auf geeignete Weise über die Netzabschaltungen und über die zu treffenden Vorkehrungen.

Artikel 4

Bei Netzabschaltungen sollen gewisse lebenswichtige Grundinfrastrukturen soweit möglich weiterhin betrieben werden können. Deshalb werden Endverbraucher gemäss Absatz 1, sofern technisch möglich von den Netzabschaltungen ausgenommen.

Die technische Voraussetzung für eine Ausnahme ist in der Regel gegeben, wenn der Verbraucher an das Hochspannungsnetz (Netzebene 3) oder direkt in einem Unterwerk bzw. Unterstation an das Mittelspannungsnetz (Netzebene 5) angeschlossen ist.

Die verschiedenen Ebenen im Elektrizitätsnetz sind auf nachfolgender Grafik dargestellt (inkl. Analogie zum Strassenverkehr):