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Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 7 Seiten
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Artikel 7
Die VNB – auch diejenige, welche dem VSE nicht angehören – sind zur Mitwirkung beim Vollzug dieser Verordnung verpflichtet.
Artikel 8
Der Vollzug obliegt – jeweils für denjenigen Aufgabenbereich, der ihnen zugewiesen wird – den Kantonen, dem Fachbereich Energie und dem VSE.
Verstösse gegen diese Verordnung werden gemäss Artikel 49 LVG verfolgt.