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Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 7 Seiten

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Quelle: VSE

Die Kantone können in Abstimmung mit den VNB und sofern technisch möglich weitere Ausnahmen definieren, welche zur Aufrechterhaltung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen notwendig sind. Sie sorgen dafür, dass diese Ausnahmen den Wettbewerb nicht verzerren.

Zudem kann ein Teilnetzgebiet von Netzabschaltungen ausgenommen werden, wenn darin die Stromproduktion grösser ist als der Stromverbrauch. Die Begründung dazu ist, dass diese Stromproduktion der Netzstabilität dienlich ist und letztlich mithilft, die Krise zu bewältigen.

Endverbraucher, welche nicht zu den Ausnahmen gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2 gehören und aus technischen Gründen trotzdem nicht vom Netz getrennt werden können, müssen ihren Stromverbrauch um 33% (bei einer Einschaltdauer von 8 Stunden gemäss Art. 2 Abs. 3) resp. um 50% (bei einer Einschaltdauer von 4 Stunden) reduzieren. Dies gilt insbesondere auch für Endverbraucher mit Netzanschluss auf Netzebene 3.

Artikel 6

Soweit die Lieferfähigkeit der Verteilnetzbetreiber aufgrund von Netzabschaltungen gestützt auf diese Verordnung eingeschränkt wird, müssen die Verteilnetzbetreiber ihrer grundsätzlichen Lieferpflicht nach Artikel 6 Absatz 1 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) enthoben werden können. Nach Artikel 34 LVG kann der Bundesrat für die Dauer der Geltung von wirtschaftlichen Interventionsmassnahmen Bestimmungen anderer Erlasse vorübergehend für nicht anwendbar erklären. Von dieser Möglichkeit muss hier Gebrauch gemacht werden. Diese Bestimmungen sind im Anhang 1 zum LVG aufzuführen. Die Änderung dieses Anhangs erfolgt über den Weg einer separaten Verordnung, wie dies bereits in den vorangegangenen Fällen (z.B. SR 531.63 und SR 531.64) im Einklang mit den gesetzestechnischen Vorschriften des Bundes erfolgt ist.