Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/79: Pa.Iv. Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren · 61 Seiten

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5.6 Standardisiertes Vorgehen für die Migrationsbehörden

ZG schlägt ein standardisiertes Vorgehen für die Migrationsbehörden vor, z.B. für die Befragung von Opfern häuslicher Gewalt und hinsichtlich der Amtsgeheimnisentbindung. Damit solle den Opferbelangen hinreichend Rechnung getragen werden. In Bezug auf das Amts- und Berufsgeheimnis gäbe es in der Praxis immer wieder Diskussionen betreffend Auskunftserteilung gegenüber den mit dem Vollzug des AIG betrauten Behörden, insbesondere bei besonderen Geheimnispflichten wie z.B. der Schweigepflicht gemäss Art. 11 Opferhilfegesetz oder die ärztliche Schweigepflicht. Diesbezüglich sei eine Ergänzung von Art. 97 AIG zu prüfen, damit die zuständigen Behörden mit Blick auf Art. 77 Abs. 6 und Abs. 6bisVZAE die geforderten Abklärungen effektiv machen könnten. Andernfalls müsse in jedem Einzelfall vom Opfer vorerst eine Entbindung vom Amts- oder Berufsgeheimnis eingeholt werden.

5.7 Landesverweisung für Täter

ZG fordert im Sinne einer Generalprävention, dass ausländische Täterinnen und Täter in nachgewiesenen Fällen von häuslicher Gewalt ins Heimatland zurückkehren müssten. Heute gelte als Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung lediglich die schwere Körperverletzung (Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB37). Fakultativ seien Verbrechen und Vergehen im Allgemeinen erfasst (Art. 66abisStGB). Fälle von häuslicher Gewalt seien aber auch zum Schutz von Opfern als Grund für eine (obligatorische) Landesverweisung ins StGB aufzunehmen. Bei den Anlasstaten sei sich an den in Art. 55a StGB genannten «Straftatbeständen der häuslichen Gewalt» zu orientieren. Diese für die betreffenden Personen mit weitreichenden Konsequenzen verbundene Massnahme hätte in der Schweiz im Gesamtpaket zum Schutz vor häuslicher Gewalt bei Ausländerinnen und Ausländern vermutlich eine nicht unerhebliche generalpräventive Wirkung.

5.8 Zulässigkeit der Beschwerde ans Bundesgericht

AsyLex bedauert, dass für Personen mit einer vorläufigen Aufnahme der Weg ans Bundesgericht aufgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetz (BGG38) verwehrt bleibe und deren Anspruch daher nicht bis vor Bundesgericht durchgesetzt werden könne.

DJS fordert, dass eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auch für Personen mit einer vorläufigen Aufnahme zulässig sein solle. Die Tatsache, dass es sich bei der vorläufigen Aufnahme um eine Ersatzmassnahme handle, sei kein nachvollziehbarer Grund dafür, dass einer vorläufig aufgenommenen Person nicht der gleiche Rechtsweg offenstehen solle. Mit der Gesetzesrevision solle der Opferschutz – unabhängig vom Aufenthaltsstatus – gestärkt werden. Die Situation bezüglich der erlebten Gewalt einer Person mit einer vorläufigen Aufnahme unterscheide sich nicht von der Situation einer Person mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung. Gesetzlich könne dieser Ungleichbehandlung begegnet werden, indem Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG mit einer Gegenausnahme versehen würde ( s. Anhang I für Formulierungsvorschlag).

5.9 Finanzierung über Opferhilfe

DJS fordert, dass die im Opferhilfegesetz vorgesehenen finanziellen Leistungen auf migrationsrechtliche Verfahren ausgeweitet werden sollen. Das Opferhilfegesetz sehe vor, dass alle

37 Strafgesetzbuch, SR 311.0

38 SR 173.110