Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/79: Pa.Iv. Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren · 61 Seiten
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Menschen, die in der Schweiz durch eine Straftat körperlich, psychisch oder sexuell beeinträchtigt wurden, Anspruch auf (finanzielle) Unterstützung hätten. Ausländerrechtliche Bewilligungen würden nicht automatisch verlängert werden; die gewaltbetroffene Person müsse ihre Situation darlegen und die Härtefallgründe geltend machen. Nicht selten seien die Betroffenen dabei auf die Unterstützung von Beratungsstellen und Rechtsvertretungen angewiesen. Gerade bei erstinstanzlichen Verfahren bezüglich der Verlängerung von Bewilligungen würde keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden. Nach dem Grundsatz des Opferhilfegesetz sollten auch die Verfahren, die für die Verlängerung der Bewilligung notwendig seien, mittels Soforthilfe oder längerfristiger Hilfe finanziert werden, damit allfällige Kosten die betroffenen Personen nicht davon abhalten würden, auch ihre aufenthaltsrechtlichen Ansprüche gelten zu machen.
5.10 Opfer von häuslicher Gewalt ohne geregelten Aufenthalt sowie Einschluss von Opfern, die nie von ihrem Ehepartner gemeldet wurden
Gemäss SRK müssten auch Personen ohne geregelten Aufenthalt (Sans-Papier) geschützt werden. Sie hätten zwar keinen Aufenthaltsstatus zu verlieren, könnten sich aber noch weniger gegen Täter wehren. Bei Personen ohne Aufenthaltsstatus sei somit das Risiko noch grösser, in einer Gewaltbeziehung zu verharren.
CSP hält es für sinnvoll, den Gesetzesentwurf um Opfer häuslicher Gewalt zu ergänzen, die nie eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätten, weil ihr Ehepartner mit geregeltem Aufenthalt nie die Schritte unternommen habe, um die Anwesenheit des Ehe- oder Lebenspartners zu melden. Solche Situationen seien leider nicht selten. In diesen Fällen komme zu der Gewalt noch das Fehlen eines Aufenthaltsstatus hinzu. Um solche problematischen Fälle in den Entwurf aufzunehmen, empfiehlt CSP die Einführung eines neuen Absatzes 5 ( s. Anhang I für Formulierungsvorschlag).
5.11 Titel der parlamentarischen Initiative
BVGer bemerkt, dass der Titel der parlamentarischen Initiative verwirrend oder einschränkend sein könne, denn diese Bestimmung könne auch auf Ausländerinnen und Ausländer angewendet werden, die während der Ehe nicht von ehelicher oder häuslicher Gewalt betroffen gewesen seien.