Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/79: Pa.Iv. Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren · 61 Seiten
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SRK schlägt vor, die Ausführungsbestimmung in der entsprechenden Verordnung zu ergänzen, indem Integrationshindernisse aufgrund häuslicher Gewalt bei der Beurteilung eines Härtefalls berücksichtigt werden müssten ( s. Anhang I für Formulierungsvorschlag).
4.5 Art 50 Abs. 4 VE-AIG
Kantone
GE, GR und TI begrüssen diese Bestimmung.
FR begrüsst die Anwendung von Art. 50 AIG auf Konkubinatspaare und grundsätzlich auf jede rechtliche Form des Zusammenlebens, sofern die Aufenthaltsgenehmigung aufgrund des Zusammenlebens erteilt wurde.
BE beantragt den Ersatz des Begriffs «Konkubinat», da dieser Begriff nicht mehr zeitgemäss sei und schlägt deshalb eine andere Formulierung vor ( s. Anhang I).
Gemäss BL werde der Begriff «Konkubinatspaare» vorwiegend für heterosexuelle Partnerschaften verwendet. Um Paare unabhängig ihrer geschlechtlichen Orientierung zu erfassen, wird um Prüfung einer Ergänzung gebeten (BL, GE, GR; s. Anhang I für Formulierungsvorschlag).
Gesamtschweizerische Dachverbände
SSV begrüsst die Erweiterung auf Konkubinatspaare ausdrücklich, weil es ihm ein Anliegen sei, dass alle möglichen Paarkonstellationen berücksichtigt werden.
SGB begrüsst den Vorschlag und schlägt vor, dass alle in einer Partnerschaft lebenden Personen unabhängig von ihrer Geschlechtsidentität oder sexuellen Orientierung ausdrücklich in die Regelung für Konkubinatspaare einbezogen werden.
Gerichte
Gemäss BVGer könnte es hilfreich sein, zu klären wie die analoge Anwendung von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG ausgestaltet werden sollte. Dies gelte insbesondere für die Auslegung der vorgesehenen Bedingung der dreijährigen Dauer der ehelichen Gemeinschaft. Bei Ehegatten könnten nur die Jahre der Ehe in der Schweiz, nicht aber die Jahre des Zusammenlebens vor der Ehe, berücksichtigt werden. Weiter weist das BVGer darauf hin, dass das AIG keine Bestimmung enthalte, die ausdrücklich die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Konkubinatspaare regle. Sie müssten sich dafür auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG in Verbindung mit Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK33) und der diesbezüglichen Rechtsprechung berufen.
Nationale Konferenzen und Vereinigungen
SKG und SKHG begrüssen den Vorschlag und schlagen vor, dass alle in einer Partnerschaft lebenden Personen unabhängig von ihrer Geschlechtsidentität oder sexuellen Orientierung ausdrücklich in die Regelung für Konkubinatspaare einbezogen werden ( s. Anhang I für Formulierungsvorschlag).
33 SR 0.101