Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/79: Pa.Iv. Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren · 61 Seiten
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verfahren abhängig gemacht werden. Gemäss BL und SKHG könne an Stelle einer Gesetzesbestimmung auch alternativ in den Weisungen des SEM geregelt werden, dass bei hängigen Strafverfahren nicht das Urteil abgewartet werden solle, sondern auf der Grundlage der vorhandenen Hinweise zu entscheiden sei. Nur eine baldige und definitiv erteilte eigenständige Aufenthaltsbewilligung erleichtere die Integration und Unabhängigkeit der von häuslicher Gewalt betroffenen Person.
BL bittet auch um Prüfung eines neuen Abs. 5, wonach Verfahren prioritär und unabhängig vom Vorliegen eines Strafurteils wegen häuslicher Gewalt zu behandeln seien ( s. Anhang I für Formulierungsvorschlag).
5.2 Einbezug von Minderjährigenheiraten
GR und SKG möchten die Heirat von Minderjährigen als zusätzlichen wichtigen persönlichen Grund im Gesetz aufführen. Eine Person, die zum Zeitpunkt der Eheschliessung minderjährig war und die ihre Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines Familiennachzugs bekommen habe, könne diese infolge einer Ungültigkeitserklärung der Ehe eventuell verlieren und somit von einer Wegweisung bedroht sein. Sie beantragen deshalb, dass die Heirat Minderjähriger in Art. 50 Abs. 2 Bst. b AIG und in Art. 77 Abs. 2 VZAE ebenfalls erwähnt werde. GR und SKG machen einen Vorschlag für die Ergänzung von Art. 50 Abs. 2 Bst. b AIG um die Fälle von Minderjährigenheirat ( s. Anhang I).
5.3 Zusammenarbeit zwischen den involvierten Stellen ausbauen
Gemäss LU und VS würden sowohl während des Verfahrens zur Erteilung der Härtefallbewilligung als auch nach deren Erteilung die Informationen bezüglich Integrationsanforderungen sowie Hinweise auf entsprechende Fach- und Beratungsstellen wichtig bleiben. Zwischen den involvierten Stellen sei daher die Zusammenarbeit zu etablieren, um den Integrationsprozess erfolgreich zu begleiten.
5.4 Verbesserung der Information der Opfer durch Migrationsbehörden
Gemäss SRK seien Opfer von häuslicher Gewalt mit ausländischer Staatsangehörigkeit oft besonders abhängig von den Tätern, hätten wenig Vertrauen in staatliche Stellen und wüssten nicht, wohin sie sich in ihrer schwierigen Situation wenden könnten. Ohne Aufklärung und verbesserte Information würde die Gesetzesänderung in der Realität wenig bewirken. SRK empfiehlt deshalb, das Gesetz um einen Informationsauftrag zu ergänzen ( s. Anhang I für Formulierungsvorschlag).
5.5 Erleichterung der Beweislast
VD würde es begrüssen, wenn eine Erleichterung der Beweislast geprüft würde, um sicherzustellen, dass Opfer von häuslicher Gewalt entdeckt werden. Eine Möglichkeit wäre eine analoge Anwendung von Art. 6 des Gleichstellungsgesetzes (GlG36) wie es für Arbeitsverhältnisse vorgesehen sei. Auch von zahlreichen interessierten Kreisen wurde eine Reduktion der Anforderungen an die Beweisführung gefordert.
36 SR 151.1