Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/79: Pa.Iv. Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren · 61 Seiten

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gungsbehörden und den Migrationsämtern voraussichtlich zu einem Fallanstieg und infolgedessen zu steigendenden Personalressourcen und Kosten führen werde. Aufgrund der vorgesehenen Erweiterung und Konkretisierung des AIG dürfte entgegen den Ausführungen im Bericht von einer Zunahme der Härtefallgesuche auszugehen sein. Diese dürften nicht nur Personalressourcen der Strafverfolgungsbehörden und Migrationsämter binden, sondern auch höhere Verfahrenskosten und Auslagen (z.B. für Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Verteidigerinnen und Verteidiger) nach sich ziehen. Insofern sei mit finanziellen und personellen Auswirkungen auf die Kantone zu rechnen, worauf in Ziff. 4.2 des Berichts explizit hinzuweisen sei.

Demgegenüber stellt TI in finanzieller Hinsicht fest, dass die Kantone beim gegenwärtigen Stand der Dinge finanziell nicht betroffen sein dürften, da die vorgeschlagene Gesetzesänderung für die betroffenen kantonalen Behörden weder in finanzieller noch in personeller Hinsicht zusätzliche Belastungen mit sich bringen werde. In Anbetracht der Tatsache, dass Opfer häuslicher Gewalt, die von der derzeitigen Formulierung von Art. 50 AIG nicht profitieren können, bereits heute die Möglichkeit hätten, bei den Migrationsbehörden ein Gesuch für eine Aufenthaltsbewilligung aus schwerwiegenden Gründen nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG einzureichen, sei mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung vorerst nicht mit einem Anstieg der Gesuche für diese Art von Bewilligung zu rechnen.

BVGer weist darauf hin, dass die Zunahme der Gesuche aufgrund der geänderten Bestimmung nicht unterschätzt werden sollte, insbesondere da das Recht auf weiteren Aufenthalt nicht auf Opfer häuslicher Gewalt beschränkt sei, sondern auch in Fällen nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG gewährt würde (wenn die Ehegemeinschaft drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien erfüllt sind). In diesem Zusammenhang sei zudem zu beachten, dass gemäss den Statistiken des SEM Ende 2021 in der Schweiz 31'120 Personen in der Altersgruppe von 18 bis 65 Jahren mit einer vorläufigen Aufnahme und 4'431 Drittstaatsangehörige mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung gelebt hätten. Diese Zahlen würden vermuten lassen, dass die geplante Gesetzesänderung zu einer Zunahme der Fälle, die dem SEM zur Genehmigung vorgelegt würden. Damit würde auch die Anzahl der Beschwerden beim BVGer zunehmen, da sich auch vorläufig Aufgenommene oder Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung neu auf Art. 50 AIG berufen könnten, um eine Verlängerung ihres Aufenthalts in der Schweiz zu erreichen. Es sei zudem zu erwarten, dass die Zahl der Beschwerden an das Bundesgericht steigen würde, selbst wenn der Weg der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten für vorläufig aufgenommene Personen verschlossen bliebe (vgl. erläuternder Bericht S. 8).

5 Forderungen nach weiteren Anpassungen

5.1 Bewilligungserteilung während migrationsrechtlicher Verfahren

Gemäss DJS würden die Migrationsbehörden während der Verfahren um Bewilligungsverlängerungen formell keine Aufenthaltsbewilligung ausstellen. Die fehlende formelle Aufenthaltsbewilligung erschwere die Arbeits- und Wohnungssuche und verunmögliche Reisen ins Ausland, ausser es werde ein Rückkehrvisum bei der Migrationsbehörde beantragt. Obwohl die Ausländerinnen und Ausländer infolge des laufenden Verfahrens materiell nach wie vor Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung hätten, würde ihnen keine ausgestellt. Das AIG sei in Bezug auf diese Frage revisionsbedürftig.

Um den Opferschutz konsequent und nachhaltig zu gestalten, fordern BL und SKHG eine zeitnahe Bearbeitung des Aufenthaltsstatus. Dies solle nicht vom Ausgang langwieriger Straf-