Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/79: Pa.Iv. Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren · 61 Seiten
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m. der Situation von Opfern häuslicher Ge- Drittstaatsangehörige, die im Familiennachwalt Rechnung zu tragen. zug zu einer Person mit Aufenthaltsbewilli-
gung nachreisten (Art. 44 AIG),
ausländische Personen, die im Familienverbund als schwerwiegende persönliche Härtefälle geregelt waren (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG),
Personen, die in einer eheähnlichen Lebenspartnerschaft mit einer Schweizerin bzw. einem Schweizer oder einer Person mit Niederlassungsbewilligung leben.
2 Nach Auflösung der Ehe oder der Familien- SRK Vollständigkeitshalber seien auch Familienangegemeinschaft haben die Ehegatten und die hörige mit Schutzstatus S gemäss Art. 71 AsylG Kinder Anspruch auf Erteilung und Verlän- zu erwähnen.
gerung der Aufenthaltsbewilligung nach Arti-
kel 42, 43 oder 44, der Kurzaufenthaltsbe-
willigung nach Artikel 45 oder auf Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme nach Artikel
85 Absatz 7, oder auf Anordnung des
Schutzstatus S nach Art. 71 AsylG, wenn: