Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/79: Pa.Iv. Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren · 61 Seiten
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compte, et appréciées par des per-
sonnes spécifiquement formées, sont
notamment : […]
4 le conjoint est victime de violence domes- CCSI Genève, GT Dass die Behörden im Sinne der Rechtspre-
tique commise par un actuel ou ancien con- chung der Gewalt, die nach einer Trennung ausjoint ou partenaire, attestée notamment par geübt werde, keine Rechnung tragen würden, un des éléments suivants sei äusserst problematisch. Solche Gewalttätigkeiten seien bezeichnend für die Dominanzhaltung des Täters und die zuvor erlittene systematische Gewalt. Gemäss Art. 3 der Istanbul-Konvention umfasse der Begriff der häuslichen Gewalt alle Handlungen, die unabhängig vom – gemeinsamen oder getrennten – Wohnsitz des Opfers und des Täters begangen würden. Die Berücksichtigung der nach einer Trennung erlittenen Gewalt wäre daher nicht nur angebracht, sondern würde auch eher im Einklang mit der Istanbul-Konvention stehen.
5 « [lorsque] le conjoint ou les enfants sont VD Dies würde es einem Elternteil ermöglichen,
victimes de violence domestique » zum Schutz der Kinder die Familiengemeinschaft aufzulösen.
6 die Ehegattin oder der Ehegatte oder deren SRK Auch Kinder und Jugendliche sollten vor familiä-
Kinder Opfer häuslicher Gewalt wurde; (…). rer Gewalt geschützt werden.
7 Die Ehegattin, der Ehegatte oder das Kind DJS Es sei nicht nachvollziehbar, dass in Abs. 2 die
Opfer häuslicher Gewalt wurde; […] Kinder nicht mehr explizit erwähnt würden. Dies könne in der Praxis zu Missverständnissen führen, wo es doch Ziel der Revision sei, auch Kinder vor häuslicher Gewalt zu schützen. Diese müssten unabhängig von einem gewaltbetroffenen Elternteil Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben. Zudem solle die Möglichkeit bestehen, dass der nicht Gewalt ausübende Elternteil mit den Kindern zusammen Schutz suchen könne, ohne Angst haben zu müssen,