Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/79: Pa.Iv. Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren · 61 Seiten

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sexuelle Gewalt, dass es im Rahmen von häuslicher Gewalt oftmals auch zu schweren Sexualstraftaten komme.

BIF schildert, dass die Kontrolle der Opfer in vielen Fällen massiv sei, z.B. würden Handys der Opfer überwacht und Beweismaterialien von erlittener Gewalt gelöscht werden. Nach einem Polizeieinsatz würden einige Ehemänner das Gewaltverhalten ändern. Anstelle zu schlagen würde mehr psychische Gewalt ausgeübt werden. Diese systematischen Gewaltformen zu beweisen sei noch schwieriger. Opfer würden sich gezwungen fühlen in der Ehe zu verbleiben, bis es zu einem „schlimmeren“ Vorfall komme.

MASM schreibt, dass die Opfer häufig oder sogar fast immer den Drohungen der gewalttätigen Partner ausgesetzt seien. Die unausweichlichen Machtverhältnisse in Bezug auf wirtschaftliche Ressourcen, Wohnraum und die Beziehung zu den Kindern würden die Opfer in der Falle halten, solange sie nicht individuell gesetzlich geschützt seien, unabhängig davon, ob die rechtliche Beziehung zu der gewalttätigen Person fortbestehe oder nicht.

Ängste der Opfer

Basierend auf ihrer praktischen Erfahrung weisen die Vernehmlassungsteilnehmenden zahlreich auf die Tatsache hin, dass Opfer gegen die gewaltausübende Person aus Angst oder Furcht vor den möglichen Folgen nicht Anzeige erstatten würden bzw. die Gewaltopfer in vielen Fällen zur gewaltausübenden Person zurückkehren2 oder sich nicht trennen würden.3 Dafür gebe es zahlreiche Gründe, z.B. die Angst in Folge der Trennung die Aufenthaltsbewilligung/-recht/-titel zu verlieren,4 das Sorgerecht zu verlieren,5 eine Zunahme der Gewalt,6 Vorbeugung einer Eskalation,7 Furcht vor Repressalien8 oder die Angst vor weiterer schwerer Gewalt bis hin zu Femizid.9 SKHG fasst zusammen, dass damit die Abhängigkeit zur Tatperson verstärkt werde.

Association découvrir, SBAA, SAH Tessin und Solidarité sans frontières weisen darauf

hin, dass dem Opfer und den möglichen Kinder Risiken drohen, wenn sie weiterhin mit dem Gewalttäter zusammenleben würden. BIF spricht davon, dass die Opfer solche (teilweise schwere) Gewalt weiter in Kauf nehmen. Association découvrir erwähnt die Auswirkungen auf den psychischen und physischen Gesundheitszustand der Opfer im Falle des Zusammenbleibens.

Gemäss BIF werde das Verbleiben in der gewalttätigen Situation später absurderweise gegen das Opfer ausgelegt. Migrationsbehörden würden argumentieren, dass die Gewalt doch nicht so schwerwiegend gewesen sein könne, weil sie so lange in der Ehe verblieben sei oder immer wieder zu ihm zurückgegangen sei.

Würden sich die Betroffenen mit dem Ehepartner und den Kindern noch im Asylverfahren befinden, stehe laut Solidarité sans frontières die Angst im Raum, dass sich der Asylantrag

2 CSI, Frauenhaus Graubünden, Plate-Forme Eglises(s) et Migrants

3 Association découvrir, BIF, HEKS, MASM, Plate-Forme Eglises(s) et Migrants, SKHG, Solidarité femmes Biel/Bienne & Region, VIOLENCE QUE FAIRE

4 F-Information, Fondation Surgir, FT/MT, MASM, Mélissa Llorens, SAH Tessin, Solidarité femmes Biel/Bienne & Region, Solidarité sans frontières, Réseau femmes*, VIOLENCE QUE FAIRE // ähnlich auch: Plate-Forme Eglises(s) et Migrants, SKHG

5 FT/MT

6 BIF

7 Frauenhaus St. Gallen

8 BIF, Fondation Surgir, Plate-Forme Eglises(s) et Migrants

9 Frauenhaus St. Gallen