Vorlage

Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 3 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

1. pauschal maximal 80 Prozent des Betrags, der im Falle einer Nichtteilnahme am Zusammenschluss beim Bezug des externen Standardstromprodukts zu entrichten wäre, oder

2. die effektiv angefallenen Kosten, höchstens aber bis zu dem Betrag, der im Falle einer Nichtteilnahme am Zusammenschluss beim Bezug des externen Standardstromprodukts zu entrichten wäre.

1bis–3 Aufgehoben

Gliederungstitel nach Art. 18

5. Kapitel: Wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen, Geothermie-Garantien und Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken

1. Abschnitt: Wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen

Gliederungstitel nach Art. 22

2. Abschnitt: Geothermie-Garantien

Art. 23 Anspruchsvoraussetzungen und Gesuch

1Geothermie-Garantien können geleistet werden, wenn ein Projekt die Voraussetzungen nach Anhang 2 erfüllt.

2Die Gesuche für Geothermie-Garantien sind dem BFE einzureichen. Das Gesuch muss den Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 3.1 entsprechen und den Nachweis enthalten, dass die Gesuche um die für das Projekt notwendigen Bewilligungen und Konzessionen bei den zuständigen Behörden vollständig eingereicht wurden und die Finanzierung des Projekts gesichert ist.

Art. 24 Abs. 3 und 4

3Das Verfahren richtet sich nach Anhang 2 Ziffer 3.

4Sind die Voraussetzungen für die Leistung einer Geothermie-Garantie gegeben, so schliesst der Bund mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen verwaltungsrechtlichen Vertrag ab. Darin sind insbesondere die Voraussetzungen für die Rückforderung nach Artikel 27 festzuhalten.

Art. 27 Rückforderung

1Für die Rückforderung der Geothermie-Garantien sind die Artikel 28–30 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19902 (SuG) sinngemäss anwendbar.

2 SR 616.1