Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 68 Seiten
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Änderung des Bankengesetzes
Bundesversammlung einen Entwurf einer gesetzlichen Grundlage für den Inhalt der Verordnung unterbreitet (vgl. Art. 7c Abs. 4 und Art. 7d Abs. 2 Bst. b RVOG sowie Kapitel 1.1). Auch dies wird mit dem vorliegenden Entwurf beabsichtigt. Der Bundesrat plant, dem Parlament in dieser Frist eine Botschaft und einen Gesetzesentwurf zu unterbreiten mit dem Ziel, die zwecks Fortführung und Wirkung der getroffenen Massnahmen der Verordnung ins ordentliche Gesetzesrecht zu überführen. Gleichzeitig soll die Geltungsdauer der hier thematisierten Verordnung verlängert werden (vgl. Art. Art. 7c Abs. 2 und 3 RVOG sowie FN 9 hiervor).
6.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Vorlage enthält eine Erweiterung der bestehenden Delegationen von Rechtsetzungsbefugnissen zuhanden der FINMA auf den Bereich der Offenlegung (Art. 3g Abs. 1 und 2, Art. 5 Abs. 2, Art. 10 Abs. 4 Bst. abis). Die Erweiterung rechtfertigt sich dadurch, dass die Offenlegung eng mit den in den Delegationen bereits aufgezählten Bereichen verknüpft ist.
6.7 Datenschutz
Der Entwurf zur Änderung des BankG beinhaltet die Bearbeitung von Daten, von denen gewisse persönlicher Natur sind. Behörden und Dritte sind im Zusammenhang mit der Gewährung von zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen, bei Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie und bei der Garantie zur Verlustabsicherung auf den Austausch dieser Daten angewiesen. Eine weitgehende Informationstransparenz zwischen den Behörden ist im Kontext der Gewährung von zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen, von Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie des Bundes sowie bei der Garantie zur Verlustabsicherung notwendig. Gleichzeitig sind die Informationen und Daten der betroffenen SIB wie auch die von der Nationalbank und der FINMA gegenüber dem EFD zur Verfügung gestellten Informationen zweifellos sehr sensibler Natur. Sie enthalten insbesondere Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse, aufsichtsrechtliche Daten, börsenrelevante Informationen, besonders schützenswerte Personendaten sowie Daten juristischer Personen. Die Nationalbank und die FINMA sind dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004114 (BGÖ) nicht unterstellt (Art. 2 Abs. 2 BGÖ). Die SNB wird vom Geltungsbereich ausgenommen, um ihren besonderen Status der Unabhängigkeit nach Artikel 99 BV Rechnung zu tragen und diese Unabhängigkeit auch im Bereich des Informationszugangs zu gewährleisten. Die Ausnahme der FINMA rechtfertigt sich dadurch, dass sie als Aufsichtsbehörde über den Finanzmarkt in einem wirtschaftlich und politisch ausserordentlich sensiblen Bereich tätig ist115.
Der Informationsaustausch nach Artikel 32k sowie Artikel 51h soll sicherstellen, dass die zuständigen Verwaltungseinheiten und Institutionen untereinander und von der betroffenen SIB alle relevanten Informationen für den Vollzug der Bestimmungen dieser Vorlage vollständig und zeitnah erhalten. Müssten die Nationalbank, die FINMA und die betroffene SIB befürchten, dass die Verwaltungseinheiten der Öffentlichkeit Zugang zu den zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen gewähren müssen, könnte dies dazu führen, dass sie diese Informationen nicht, unvollständig oder mit grosser zeitlicher Verzögerung zur Verfügung stellen würde.
Der Zugang zu diesen Informationen richtet sich nach den Bestimmungen des BGÖ. Es ist unbestritten, dass Transparenz bezüglich des staatlichen Handelns wichtig und notwendig ist. Wichtige Erkenntnisse, Eckwerte und Rahmenbedingungen sollen darum in geeigneter Form offengelegt werden. Der Öffentlichkeit können damit die relevanten Informationen zur Verfügung gestellt werden, die der Beurteilung der Bundesunterstützung dienen und die unter Wahrung der Geheimhaltungsvorschriften öffentlich zugänglich gemacht werden können. Auf die
114 SR 152.3
115 Botschaft vom 12. Februar 2003 zum Öffentlichkeitsgesetz, BBl 2003 1963, S. 1988