Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 68 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 59Fedlex · Erläuternder Bericht
Änderung des Bankengesetzes
gewahrt wird (Art. 32a Abs. 3 Bst. a). Auch muss als Folge der Nichtgewährung einer Ausfallgarantie eine erhebliche Schädigung der Schweizer Volkswirtschaft und des schweizerischen Finanzsystems drohen (Art. 32a Abs. 3 Bst. d). Abschliessend ist festzuhalten, dass die nicht von der vorgeschlagenen Regelung erfassten Banken als Teil des Finanzsystems von der Schutzwirkung dieser Mechanismen profitieren, soweit ein Konkurs einer systemrelevanten Bank mit möglichen negativen Konsequenzen für andere Banken abgewendet werden kann.
Im Zusammenhang mit den Neuerungen in Artikel 10a wird auf die generellen Ausführungen zum Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit in der Botschaft zur TBTF-Vorlage verwiesen.110 Vorliegend wird durch die Ergänzungen in Artikel 10a die gesetzliche Grundlage erweitert. Das öffentliche Interesse an der Erweiterung der möglichen Massnahmen (vgl. Art. 10a Abs. 2 Bst.
c) ist aufgrund der Beanspruchung staatlicher Hilfsmittel durch das Finanzinstitut zu bejahen: Die staatlichen Unterstützungsmassnahmen und die damit verbundenen Risiken für den Bund und letztendlich für den Steuerzahler sollen minimiert werden. Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, dass diejenigen Personen in leitender Stellung, welche eine Mitverantwortung an der Situation tragen, die letztendlich zur staatlichen Unterstützung geführt hat, bereits ausgezahlte variable Vergütungen an das Institut zurückzahlen sollen. Dadurch fliessen Vermögenswerte an das Institut zurück und die finanzielle Lage des Instituts wird gestärkt, wodurch die Risiken des Steuerzahlers reduziert werden. Sollte die Rückforderung der variablen Vergütungen im Übrigen die Konkurrenzfähigkeit des betroffenen Unternehmens auf dem Arbeitsmarkt beeinträchtigen, so wäre dem allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Erweiterung in Artikel 10a hat ergeben, dass die neue Massnahme gleichzeitig geeignet und erforderlich ist, den Zweck zu erreichen, dass die finanzielle Lage der SIB sich verbessert und das Risiko des Steuerzahlers reduziert wird. Zudem ist abermals festzuhalten, dass eine Staatshilfe zum Vornherein nur dann erfolgt, wenn eine systemrelevante Bank ohne Staatshilfe ihre Geschäftstätigkeit nicht mehr erfolgreich fortführen könnte. Diese Ausgangslage rechtfertigt es, von den Banken zu verlangen, dass sie ihre Vergütungspolitik und ihre mit den Mitarbeitenden geschlossenen Vergütungsvereinbarungen schon vor dem Krisenfall auf eine solche Eventualität ausrichten. Durch die Erweiterung von Artikel 10a wird gleichzeitig die Risikobereitschaft von Personen in leitender Stellung entschärft. Ein allfälliger Wettbewerbsnachteil der SIBs rechtfertigt sich aufgrund der staatlichen Unterstützung. Zudem werden die Vergütungssysteme unter bestehendem Artikel 10a Absatz 3 soweit anzupassen sein, als dass eine SIB auch allfällige Forderungsklagen abweisen könnte. Auch ist in Bezug auf die vorliegende Erweiterung darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat seine Massnahmen stets den Erfordernissen des Einzelfalls anpassen und damit auch auf ein zumutbares Mass beschränken wird. Ausserdem sind die variablen Vergütungen sowie der Personenkreis beschränkt, da nur diejenigen tangiert werden können, welche eine gewisse Verantwortung an der Situation, die zur notwendigen staatlichen Beihilfe geführt hat, tragen beziehungsweise getragen haben. Damit kann die Einhaltung der Anforderungen an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit zusätzlich gewährleistet werden. Schliesslich fordert die Wirtschaftsfreiheit, dass die Gleichbehandlung der direkt konkurrierenden Marktteilnehmer respektiert wird. Unter diesem Gesichtspunkt muss sich die auf systemrelevante Banken beschränkte Regulierung auf rein sachliche Gründe abstützen. Die Gefährdung der gesamten Volkswirtschaft durch den Konkurs einer systemrelevanten Bank ist ein hinreichender Grund für einen gezielten Eingriff in systemrelevante Banken beziehungsweise in die Konzernobergesellschaft von systemrelevanten Finanzgruppen oder Finanzkonglomeraten.
Zusammenfassend steht die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit durch die vorgeschlagenen Erweiterungen des Massnahmenkatalogs im Falle einer staatlichen Unterstützung im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
110 BBl 2011 4717, 4802.