Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 68 Seiten
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Änderung des Bankengesetzes
Um das Risiko für den Bund zu reduzieren, sieht die Vorlage zudem die Einführung eines Konkursprivilegs für die offenen Forderungen der SNB aus den Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie inklusive der aufgelaufenen Zinsen sowie für die Bereitstellungs- und Risikoprämien vor.
Auch die Gewährung der Garantie zur Verlustabsicherung ist an Voraussetzungen gebunden (Art. 51g). So müssen alle abzuwickelnden Aktiven definitiv verwertet sein und die übernehmende Bank muss die ersten 5 Milliarden Franken Verlust aus dieser Abwicklung selbst tragen. Erst wenn die FINMA dem Bund bestätigt, dass ein durch die Garantie abgedeckter definitiver Verlust entstanden ist, wird die Garantie in der entsprechenden Höhe und bis
maximal zum festgelegten Höchstbetrag fällig (Art. 51g Abs. 3).
6.4.3 Verfahren der Subventionsgewährung
Das Gesetz und der Verpflichtungskredit bilden die Grundlage für den Vertrag zwischen der SNB und dem Bund über die Ausfallgarantie, der die weiteren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ausfallgarantie regelt. Die Begleichung einer allfälligen Forderung aus der Ausfallgarantie erfolgt durch das Vorliegen des definitiven Verlustscheins und ist auf die Höhe der Verlustscheinforderung beschränkt. Die SNB weist deren Berechnung detailliert nach.
Auch für die Garantie zur Verlustabsicherung bilden das Gesetz und der entsprechende Verpflichtungskredit die Grundlage für den Vertrag zwischen der übernehmenden Bank und dem Bund.
6.4.4 Art und zeitlicher Rahmen der Finanzhilfen
Wie oben dargelegt (vgl. Kapitel 6.4.2), soll der SNB im Bedarfsfall eine Ausfallgarantie des Bundes gewährt werden. Diese gilt bis zur Höhe des Verpflichtungskredits und insbesondere für den Fall einer Nichtzurückzahlung der Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie durch die SIB.
Die Forderung der SNB gegen den Bund aus der Ausfallgarantie wird 5 Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Konkursverfahrens fällig (Art. 32j). Diese Frist ermöglicht es dem Bund, die nötigen administrativen und parlamentarischen Prozesse für die Auszahlung der von der SNB geltend gemachten Summe durchzuführen. Dazu gehört namentlich die Bewilligung eines Voranschlagskredits (Art. 30 FHG) und die Beschaffung der notwendigen Mittel.
Die Garantie zur Verlustabsicherung gilt bis die abzuwickelnden Aktiven definitiv verwertet sind und die FINMA festgestellt hat, ob ein über 5 Milliarden Franken hinausgehender Verlust entstanden ist. Erst danach wird die Garantie fällig. Es ist anzunehmen, dass die definitive Verwertung der abzuwickelnden Aktiven mehrere Jahre in Anspruch nehmen wird.
6.5 Erlassform
Der Entwurf legt Rechtsnormen im formellen Sinn fest und muss daher in Form eines Bundesgesetzes erlassen werden. Dies ergibt sich einerseits aus dem Auftrag des Bundesrates vom 11. März 2022, andererseits hat der Bundesrat am 16. März 2023 gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 und Artikel 185 Absatz 3 BV112 die Verordnung über zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen und die Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken113 in Kraft gesetzt. Letztere tritt sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten ausser Kraft, sofern der Bundesrat nicht innert Frist der
112 SR 101
113 SR 952.3