Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 68 Seiten
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Änderung des Bankengesetzes
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Mit der Schaffung von gesetzlich vorgesehenen zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen und Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie des Bundes wird die Grundlage für eine staatliche Beihilfe geschaffen. Es stellt sich die Frage, ob dies im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz ist.
6.2.1 Staatsvertragliche Verpflichtungen gegenüber der EU
Die Schweiz hat im Finanzbereich mit der EU einzig das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung vom 10. Oktober 1993 (SR 0.961.1) abgeschlossen. Dieses Abkommen ist aufgrund des eingeschränkten Geltungsbereichs auf die Direktversicherung für den Bankenbereich nicht einschlägig und enthält darüber hinaus keine Bestimmungen im Bereich der staatlichen Beihilfen.
Die Bestimmungen über staatliche Beihilfen im Artikel 23 Absatz 1 iii des Freihandelsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 (SR 0.632.401) finden hingegen nur auf den Warenverkehr Anwendung. Dieser ist vorliegend nicht tangiert.
Somit bestehen keine staatsvertraglichen Verpflichtungen gegenüber der EU, welche die vorgeschlagene Änderung des BankG betreffen.
6.2.2 Verhältnis zum WTO-Recht und zu Freihandelsabkommenausserhalb von Europa
Im Rahmen des WTO-Rechts ist das Allgemeine Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) im vorliegenden Kontext zu beachten. Ziffer 2 Buchstabe a des Anhangs über Finanzdienstleistungen hält jedoch fest, dass ein Mitglied durch das Abkommen nicht daran gehindert ist, Massnahmen aus aufsichtsrechtlichen Gründen zu treffen, einschliesslich Massnahmen zur Sicherung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems. Die vorgeschlagenen Massnahmen hinsichtlich zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen sowie Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie zugunsten von SIBs trägt zur Begegnung von erheblichen Störungen des schweizerischen Finanzsystems und damit zur Stabilität der Schweizer Volkswirtschaft bei. Der Mechanismus trägt somit zur Sicherung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems im Sinne von Ziffer 2 Buchstabe a des GATS bei und ist somit mit diesem Abkommen vereinbar, vorausgesetzt, dass in der Schweiz domizilierte ausländische Banken, denen auf dem Schweizer Finanzplatz eine gleiche systemrelevante Bedeutung zukämen, gleichbehandelt würden. Aktuell erfüllt keine in der Schweiz domizilierte ausländische Bank das Kriterium der Systemrelevanz nach Art. 7 Abs. 1.
Eine der Ziffer 2 Buchstabe a entsprechende Bestimmung ist jeweils in den Freihandelsabkommen der Schweiz aufgeführt, die spezifische Bestimmungen über den Handel mit Finanzdienstleistungen enthalten.
6.2.3 Kompatibilität mit internationalen Praktiken
Der vorgeschlagene Mechanismus ist im Einklang mit internationalen Standards des FSB (vgl. Kapitel 2).