Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 68 Seiten

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Änderung des Bankengesetzes

6.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Der Ausgabenbremse unterliegen nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen.

Eine Ausfallgarantie nach Artikel 32a Absatz 1 wird im Bedarfsfall im Rahmen eines Verpflichtungskredits gewährt (vgl. Ausführungen unter Kapitel 3.1), der im Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 28 FHG bewilligt wird (vgl. Art. 32b). Auch die Garantie zur Verlustabsicherung nach Artikel 51g Absatz 1 wird im Bedarfsfall im Rahmen eines Verpflichtungskredits gewährt, der nach Artikel 28 FHG bewilligt wird. Die Ausfallgarantien und die Garantie zur Verlustabsicherung sind Finanzhilfen im Sinne von Artikel 3 des SuG. Es handelt sich vorliegend um neue Finanzhilfebestimmungen, die neue Ausgaben nach sich ziehen können, die den in der Bundesverfassung für einmalige Ausgaben festgehaltenen Grenzwerte von 20 Millionen Franken überschreiten. Die Artikel 32a Absatz 1 und 51g Absatz 1 sind somit der Ausgabenbremse zu unterstellen.

6.4 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

In Botschaften zur Schaffung beziehungsweise Änderung von Rechtsgrundlagen für Subventionen sowie in Botschaften zu Kreditbeschlüssen und Zahlungsrahmen muss über die Einhaltung der im SuG festgelegten Grundsätze Bericht erstattet werden.111

6.4.1 Bedeutung der Subvention für die vom Bund angestrebten Ziele

Wie weiter oben ausgeführt (vgl. Kapitel 1.1 und 3.1), können sich Situationen ergeben, in denen die eigenen liquiden Mittel der SIB und jene aus den ausserordentlichen und zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen der SNB nicht ausreichen, um die Stabilität der betroffenen SIB zu gewährleisten. Das TBTF-Instrumentarium soll deshalb durch eine staatliche Liquiditätssicherung für SIBs ergänzt werden. Die Revision fügt sich in die Strategie des Bundesrates ein (vgl. Kapitel 1.3).

6.4.2 Materielle und finanzielle Steuerung der Subvention

Die Gewährung einer Ausfallgarantie des Bundes an die SNB ist an verschiedene, kumulative Voraussetzungen gebunden (Art. 32a Abs. 3).

Zudem erfolgt die Gewährung der Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie nur unter strengen Auflagen. So unterliegt die SIB, welche solche Darlehen beziehen will, etwa einem Dividendenverbot und einem Verbot zur Gewährung und Rückzahlung von Darlehen an die Eigentümerinnen und Eigentümer der Konzernobergesellschaft sowie zur Rückerstattung von Kapitaleinlagen (Art. 32f Abs. 1). Zudem ist die SIB nicht befugt, Handlungen vorzunehmen, die die Rückzahlung der ausstehenden Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie der SNB verzögern oder gefährden könnten (Art. 32f Abs. 3).

Die Ausfallgarantie des Bundes zugunsten der SNB gilt nur bis zur Höhe des Verpflichtungskredits und deckt nach Abschluss eines Konkursverfahren die Ausfallforderung der SNB aus den Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie inklusive aufgelaufener Zinsen und ihrer Risikoprämie. Die Ausfallgarantie erfasst somit keine Verluste auf anderen Darlehen der SNB an die Darlehensnehmerin (bspw. ausserordentliche Liquiditätshilfe-Darlehen).

111 Vgl. Art. 4 SuG