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Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 41 Seiten
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Bundesgesetz
Funktion einer Verwaltungsrätin oder eines Verwaltungsrates beziehungsweise einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers in einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft in ihrem oder seinem Namen und im Auftrag eines Dritten ausübt.
2Als treuhänderisch tätige Aktionärin oder treuhänderisch tätiger Aktionär beziehungsweise treuhänderisch tätige Gesellschafterin oder treuhänderisch tätiger Gesellschafter gilt, wer in ihrem oder seinem Namen, aber im Auftrag eines Dritten die mit einem Gesellschaftsanteil verbundenen Vermögensrechte ausübt.
Art. 13 Meldung von Treuhandverhältnissen an die juristische Person
1Verwaltungsratsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Aktionärinnen und Aktionäre sowie Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die treuhänderisch tätig sind, müssen der juristischen Person den Namen oder die Firma melden, in deren Auftrag sie handeln.
2Verwaltungsratsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Aktionärinnen und Aktionäre sowie Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die als Finanzintermediäre im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a GwG5, als Beraterinnen oder Berater im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c GwG oder als Anwältinnen oder Anwälte, die eine Tätigkeit im Sinne von Artikel 13a BGFA6 ausüben, tätig sind, sind von der Pflicht nach Absatz 1 befreit.
Art. 14 Meldung von Treuhandverhältnissen an die Register
1Die im Handelsregister eingetragenen Rechtseinheiten müssen dem Handelsregister Folgendes melden:
a. den Namen der treuhänderisch tätigen Verwaltungsratsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer oder den Namen oder die Firma der treuhänderisch tätigen Gesellschafterinnen und Gesellschafter;
b. den Namen der Personen, in deren Auftrag sie handeln; Artikel 13 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
2Die Rechtseinheiten melden dem Register der wirtschaftlich berechtigten Personen:
a. den Namen oder die Firma der treuhänderisch tätigen Aktionärinnen und Aktionäre oder Gesellschafterinnen und Gesellschafter, sofern diese Anteile im Auftrag einer wirtschaftlich berechtigten Person halten;
b. den Namen der wirtschaftlich berechtigten Person, in deren Auftrag sie handeln.
3Die Rechtseinheiten nach den Absätzen 1 und 2 sind von der Meldepflicht für Verwaltungsratsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Aktionärinnen und Aktionäre sowie Gesellschafterinnen und Gesellschafter befreit, sofern diese als Finanzintermediäre tätig sind.
4Diese Informationen sind nicht öffentlich.