Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen

- Artikel 17a: Der Bundesrat oder die FINMA können die Sorgfaltspflichten für Beraterinnen und Berater beziehungsweise für Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 festlegen.

6.5 Datenschutz

Der Vorentwurf des Gesetzes über die Transparenz juristischer Personen wahrt die Grundsätze des Datenschutzes.

Das Register der wirtschaftlich berechtigten Personen enthält personenbezogene Daten, da es Informationen zur Identität der wirtschaftlich berechtigten Personen der dem Gesetz unterstellten Rechtseinheiten umfasst. Diese Informationen werden nach den Datenschutzgrundsätzen verarbeitet (vgl. Art. 45).

Die Bekanntgabe der Daten des Registers ist gemäss den Artikeln 28, 39 und 40 wie folgt vorgesehen: Der Zugang zum Register ist den im Gesetz abschliessend genannten Behörden vorbehalten. Damit der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und die Nutzungshäufigkeit der genannten Behörden berücksichtigt werden, sieht Artikel 28 zwei Zugangsarten vor: online und auf Antrag. Der Artikel gewährt auch den Personen, die dem GwG unterstellt sind, im Rahmen der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten Zugriff auf das Register und hält diesbezüglich fest, dass die abgerufenen Daten zu keinem anderen Zweck verwendet werden dürfen. Es wurde darauf verzichtet, einen breiteren Zugang zu den Daten des Registers zu gewähren, da dies einen schweren Eingriff in die Privatsphäre der betroffenen Personen darstellen würde und der Nutzen im Hinblick auf die mit dem Vorentwurf verfolgten öffentlichen Interessen begrenzt wäre. Artikel 39 und 40 regeln die Weitergabe von Daten zwischen Behörden auf nationaler und internationaler Ebene.

Zur Wahrung der Datenschutzgrundsätze, insbesondere der Richtigkeit und des Rechts aller Personen auf Korrektur unrichtiger Daten, räumt der Vorentwurf einer eingetragenen Person die Möglichkeit ein, den Inhalt des sie betreffenden Eintrags jederzeit anzufechten (Art. 35 Abs. 2). Die Person wird darüber informiert, wenn Dritte dem Register Unterschiede zwischen dem Eintrag und den Informationen, die sie besitzen, melden. Der Eintrag erhält daraufhin einen Vermerk, den die Person ebenfalls anfechten kann (vgl. Art. 35 Abs. 3).

Die Löschung von Daten aus dem Register erfolgt nach Artikel 24. Nach ihrer Löschung werden sie gemäss Artikel 45 für einen Zeitraum von zehn Jahren aufbewahrt.