Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen

Artikel 98 BV ermöglicht dem Bund die Reglementierung von Banken und Börsen, privaten Versicherungen und Finanzdienstleistern in anderen Bereichen. Diese Befugnis bildet die Grundlage für die Regeln des neuen Gesetzes, die insbesondere auf Finanzintermediäre abzielen (vgl. Art. 29 und 13 Abs. 3).

Die vorgesehenen Anpassungen bestehender Gesetze, insbesondere des GwG, fussen auf genau denselben verfassungsrechtlichen Grundlagen, auf die sich die betreffenden Gesetze stützen.

6.2 Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Schweiz beteiligt sich aktiv an den Bemühungen der internationalen Gemeinschaft, gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vorzugehen. Sie ist u. a. Gründungsmitglied der FATF, deren Empfehlungen in diesem Bereich die internationalen Standards bilden. Empfehlungen der FATF sind nicht gleich verbindlich wie Pflichten, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, aber jeder Staat, der diese Empfehlungen befürwortet, geht die politische Verpflichtung ein, sie in seiner Rechtsordnung umzusetzen. Die FATF ist sich bewusst, dass die Rechts- und Finanzsysteme der Staaten unterschiedlich sind und daher nicht alle Staaten die gleichen Massnahmen zur Umsetzung des gemeinsamen Ziels treffen können. Aus diesem Grund legen die Empfehlungen Mindeststandards fest: Jedes Land muss spezifische Umsetzungsmassnahmen ergreifen, die auf seine besonderen Umstände und seinen verfassungsrechtlichen Rahmen abgestimmt sind. Auch Staaten, die nicht Mitglied der FATF sind, haben deren Empfehlungen umgesetzt. Diese Empfehlungen gehören zudem zu den «Key Standards for Sound Financial Systems», die vom Financial Stability Board festgelegt wurden.

Im März 2022 hat die Schweiz, wie auch die anderen FATF-Mitgliedstaaten, die Revision der FATF-Empfehlung 24 über die Transparenz juristischer Personen angenommen. Damit hat sie sich verpflichtet, die Empfehlung in ihr nationales Recht zu übertragen.

Die Umsetzung der FATF-Empfehlungen umfasst Massnahmen, die sich auf den Handel mit Dienstleistungen und die Investitionen auswirken, aber weder mit den Pflichten der Schweiz nach dem Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen der WTO noch mit den Pflichten aus den von der Schweiz geschlossenen Freihandelskommen unvereinbar sind.

Auch im Bereich der Steuertransparenz hat sich die Schweiz als Mitglied des Global Forums politisch verpflichtet, die internationalen Standards zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung umzusetzen. Anlässlich der Länderprüfung 2020 hat das Global Forum der Schweiz verschiedene Empfehlungen ausgesprochen, welche teilweise mit dieser Vorlage umgesetzt werden.

6.3 Form des zu erlassenden Rechtsakts

Der Entwurf legt Rechtssätze fest und muss daher in Form eines Bundesgesetzes erlassen werden. Da Vorschriften für das Register eingeführt wurden und die neue Regelung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. Art. 1, Abs. 3), erscheint es angemessen, die bestehenden Vorschriften über die Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten aus dem Obligationenrecht herauszunehmen und in einem neuen Rechtsakt zusammenzufassen.

6.4 Delegation von Gesetzgebungsbefugnissen

Der Vorentwurf enthält Delegationsnormen, die es dem Bundesrat ermöglichen, auf dem Verordnungsweg und im Rahmen der gesetzlich festgelegten Grenzen konkrete Anwendungsbestimmungen zu erlassen. Die übertragenen Gesetzgebungsbefugnisse sind angemessen definiert und umgrenzt.