Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen

Vorentwurf des Gesetzes über die Transparenz juristischer Personen

Der Vorentwurf des Gesetzes über die Transparenz juristischer Personen sieht die Delegation folgender Befugnisse vor:

- Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 5: Der Bundesrat legt fest, was als «auf andere Weise» gilt.

- Artikel 17: Der Bundesrat kann für bestimmte Kategorien von Rechtseinheiten vereinfachte Identifikations- und Überprüfungsregeln oder ein vereinfachtes Meldeverfahren vorsehen.

- Artikel 18: Der Bundesrat legt die Einzelheiten des Meldeverfahrens fest, insbesondere die allenfalls einzureichenden Belege und den Inhalt der zu meldenden Informationen über den Umfang der Kontrolle.

- Artikel 22: Der Bundesrat kann vorschreiben, dass für die Meldung an das Register der wirtschaftlich berechtigten Personen oder für die Übermittlung von Belegen eine elektronische Kommunikationsplattform verwendet werden muss; das EJPD legt mittels Verordnung die technischen Vorschriften für die Verwendung dieser Plattform fest.

- Artikel 26 Absatz 2: Der Bundesrat kann den Inhalt der zusätzlichen Registerinformationen präzisieren.

- Artikel 28: Der Bundesrat kann die Einzelheiten für den Zugang der Finanzintermediäre zum Register festlegen, insbesondere in Bezug auf die Vertraulichkeit des Zugangs und der abgerufenen Daten.

- Artikel 31: Der Bundesrat regelt die Einzelheiten für die von der registerführenden Behörde durchzuführende Überprüfung, z. B. mittels Abgleichs mit der Datenbank der Zentralen Ausgleichsstelle.

- Artikel 30: Der Bundesrat kann die Einzelheiten des Verfahrens zur Meldung von Unterschieden regeln.

- Artikel 38: Der Bundesrat kann die Kosten festlegen.

- Artikel 45: Der Bundesrat kann die Einzelheiten der Datenbearbeitung, namentlich die Datensicherheit, die Organisation und die Führung des Registers, festlegen.

- Artikel 53 Absatz 2: Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes.

Teilrevision des GwG

Der Vorentwurf zur Teilrevision des GwG sieht eine Delegation folgender Befugnisse vor:

- Artikel 2b Absatz 2: Der Bundesrat regelt die Einzelheiten für die Erklärung, die es einer Person ermöglicht, ihre gesamte Tätigkeit den auf die Finanzintermediäre anwendbaren Bestimmungen zu unterstellen.

- Artikel 8c Absatz 2: Der Bundesrat kann vereinfachte oder erhöhte Sorgfaltspflichten vorsehen, um gewissen Risiken Rechnung zu tragen (vgl. auch Art. 13b BGFA).