Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/9: Totalrevision der Stauanlagenverordnung sowie Verordnungsänderungen im Kernenergiebereich sowie im Anwendungsbereich des Elektrizitätsgesetzes mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 5 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision der

Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse und der Verordnung über Geräte und Schutzsysteme zur

Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen

1. Grundzüge der Vorlage

Das Aufgabenportfolio des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI) umfasst ein breites Spektrum an Tätigkeiten (vgl. Art. 2 der ESTI-Verordnung [ESTI-V], SR 734.24). Grundsätzlich arbeitet das ESTI eigenwirtschaftlich und finanziert sich aus Gebühren (vgl. Art. 3 der ESTI-V). Allerdings können nicht alle Aufgaben, welche das ESTI wahrnimmt, vollumfänglich über Gebühren finanziert werden. Insbesondere erlauben gewisse Aufgaben im öffentlichen Interesse wie die Marktüberwachung im Rahmen des Vollzugs des Produktesicherheitsgesetzes (PrSG, SR 930.11) keine kostendeckenden Gebühreneinnahmen. Damit diese Aufgaben trotzdem erfüllt werden können, werden sie zurzeit mit Gebühreneinnahmen aus anderen Aufgaben finanziert. Dieser Umstand hat in der Vergangenheit bereits zu Kritik geführt (Interpellation Wettstein 21.3526 vom 4. Mai 2021, Schreiben des Preisüberwachers vom 18. Dezember 2019). Im Bereich der Marktüberwachung besteht indes eine formell-gesetzliche Grundlage, die eine Abgeltung des Bundes an das ESTI ermöglicht. Eine solche Abgeltung würde zumindest eine Kostendeckung für die Marktüberwachung ermöglichen.

Nach Artikel 3 Absatz 1 des Elektrizitätsgesetzes (EleG, SR 734.0) erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen. Gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 EleG und in Ausführung des PrSG wurden die Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV, SR 734.26) sowie die Verordnung über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (VGSEB, SR 734.6) erlassen, welche das Inverkehrbringen von Niederspannungserzeugnissen und Geräten und Schutzsystemen zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen regeln. Die Kontrolle über die Ausführung der in Artikel 3 EleG erwähnten Vorschriften für die Stark- und Schwachstromanlagen ist mit Ausnahme der elektrischen Eisenbahnen, welche in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamts für Verkehr (BAV) fallen, dem ESTI übertragen (vgl. Art. 21 Ziff. 2 EleG). Das ESTI ist im Bereich der Niederspannungserzeugnisse respektive betreffend Produkte mit elektrischen Zündquellen sowie elektrische Installationen in explosionsgefährdeten Bereichen für den Vollzug der Marktüberwachung zuständig (vgl. Art. 23 Abs. 1 NEV i.V.m. Art. 21 EleG; Art. 17 Abs. 2 Bst. a VGSEB).

Artikel 14 PrSG beauftragt den Bundesrat, die Finanzierung des Vollzugs der Marktüberwachung zu regeln. Was die Abgeltung der für die Marktüberwachung zuständigen Stellen betrifft, über welche das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die Aufsicht ausübt, hat der Bundesrat in Artikel 20 Absatz 2 der Produktesicherheitsverordnung (PrSV, SR 930.111) statuiert, dass das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) die Zuständigkeit der Kontrollorgane regelt und mit ihnen Umfang sowie Finanzierung der Kontrolltätigkeiten vereinbart. Gestützt auf Artikel 20 Absatz 2 PrSV hat das WBF die Verordnung des WBF über den Vollzug der Marktüberwachung nach dem

5. Abschnitt der Verordnung über die Produktesicherheit (ZustV-PrSV, SR 930.111.5) erlassen, deren Artikel 8 besagt, dass Kosten, die weder durch Gebühren noch durch den Prämienzuschlag finanziert werden können, vom SECO abgegolten werden. Der vorerwähnte Prämienzuschlag bezieht sich auf eine Regelung im Bereich der Unfallversicherung und ist für das vorliegende Vorhaben somit nicht relevant.

Nachdem mit Artikel 14 PrSG eine formell-gesetzliche Grundlage für eine Regelung der Abgeltung des Bundes an das ESTI durch den Bundesrat vorliegt, kann eine Anpassung in der der PrSV entsprechenden NEV erfolgen. Das Zwischenschalten respektive der Erlass einer Departementsverordnung – wie dies für die dem SECO unterstellten Bereichen der Fall ist – erweist sich vorliegend als nicht nötig, da die Zuständigkeit der Kontrollstelle (ESTI) im Bereich NEV bereits klar definiert ist. Deswegen kann die sich in der ZustV-PrSV befindliche Regelung, dass Kosten, welche durch Gebühren nicht finanziert werden können, vom Departement (in casu Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, UVEK) abgegolten werden, direkt in die NEV integriert werden. Parallel dazu erfolgt eine entsprechende Anpassung in der VGSEB. Aktuell wird der Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit dem ESTI gestützt auf das Reglement über die Koordinationskommission Starkstro-