Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/9: Totalrevision der Stauanlagenverordnung sowie Verordnungsänderungen im Kernenergiebereich sowie im Anwendungsbereich des Elektrizitätsgesetzes mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 5 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision der

Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse und der Verordnung über Geräte und Schutzsysteme zur

Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen

minspektorat (KKS) vom UVEK an die KKS delegiert. Die KKS (beziehungsweise faktisch das Bundesamt für Energie, BFE) schliesst folglich die Leistungsvereinbarungen zur Marktüberwachung mit dem ESTI ab. . Deshalb wird auch der Kredit für die Marktüberwachung beim BFE angesiedelt. Die Abgeltung des Bundes steht alleine dem ESTI und nicht Electrosuisse zu. Es wäre mit dem Zweck der Abgeltung ohnehin nicht vereinbar, diese für privatwirtschaftliche Tätigkeiten von Electrosuisse einzusetzen. Dies wird vom UVEK im Rahmen seiner Aufsicht kontrolliert werden.

2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Die Gesamtkosten der Marktüberwachung NEV und VGSEB beliefen sich im Jahr 2020 auf 837'000 Franken, die verrechenbaren Gebühreneinnahmen auf 171'000 Franken. Die Jahresrechnung der Marktüberwachung NEV und VGSEB schloss im Jahr 2020 folglich mit einer Unterdeckung von

666'000 Franken ab (vgl. Tätigkeitsbericht des ESTI 2020 vom 30. April 2021, S. 13,

https://www.esti.admin.ch/inhalte/dateien/ESTI_Taetigkeitsbericht_2020.pdf). Es ist nicht zu erwarten, dass sich diese Unterdeckung in naher Zukunft wesentlich verändern wird. Nachdem die Revision eine Abgeltung des Bundes an das ESTI für nicht gedeckte Kosten vorsieht, ist mit einer Mehrbelastung der Bundeskasse in dieser Höhe zu rechnen. Aufgrund des Umstandes, dass die Leistungsvereinbarungen zur Marktüberwachung mit dem ESTI durch die KKS (beziehungsweise faktisch das BFE) abgeschlossen werden, wird auch der Kredit für die Marktüberwachung beim BFE angesiedelt. Weitere finanzielle, personelle oder andere Auswirkungen sind nicht zu erwarten.

3. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Es sind keine negativen Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft zu erwarten. Vielmehr kann mit der Anpassung eine Verbesserung in der Finanzierung des ESTI bewirkt werden.

4. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 23 Abs. 7 NEV

Mit einer Regelung des Umfangs der Marktüberwachungstätigkeit auf vertraglicher Ebene wird grösstmögliche Flexibilität geschaffen. Sollte sich nämlich in Zukunft aufgrund veränderter Gegebenheiten ein Anpassungsbedarf ergeben, wird keine Verordnungsrevision nötig sein.

Art. 26a NEV

Die Bestimmung schafft die Rechtsgrundlage dafür, dass im Bereich Marktüberwachung eine Abgeltung des Bundes an das ESTI erfolgen kann, soweit die Kosten in diesem Bereich nicht durch Gebühren, welche im Rahmen des Vollzugs der Marktüberwachung durch das ESTI erhoben werden, gedeckt werden.

Art. 17 Abs. 7 VGSEB

Mit einer Regelung des Umfangs der Marktüberwachungstätigkeit auf vertraglicher Ebene wird grösstmögliche Flexibilität geschaffen. Sollte sich nämlich in Zukunft aufgrund veränderter Gegebenheiten ein Anpassungsbedarf ergeben, wird keine Verordnungsrevision nötig sein.

Art. 21a VSGEB

Die Bestimmung schafft die Rechtsgrundlage dafür, dass im Bereich Marktüberwachung eine Abgeltung des Bundes an das ESTI erfolgen kann, soweit dieses als Vollzugsorgan agiert und soweit die