Vorlage

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 46Fedlex · Vorlage

Dünger-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

6. CMC 6: Nebenprodukte der Nahrungsmittelindustrie;

7. CMC 8: Nährstoff-Polymere;

8. CMC 9: Sonstige Polymere mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren;

9. CMC 10: Folgeprodukte aus tierischen Nebenprodukten, oder

10. CMC 100: Hofdünger.

Art. 15 Registrierung

1Registrierungspflichtige Dünger müssen bei ihrer Erstinverkehrbringung in Übereinstimmung mit den Artikeln 18 und 19 im Produkteregister registriert werden.

2Dünger, die mit einer Registrierung in Verkehr gebracht worden sind, brauchen auf den nachfolgenden Handelsstufen keine neue Registrierung, es sei denn, der Inverkehrbringer ändert den Handelsnamen des Düngers, bringt ihn unter seinem Namen in Verkehr oder ändert die Kennzeichnung oder seine Eigenschaften.

Art. 16 Änderungen sowie Erlöschen einer Registrierung

1Die Registrierung muss alle zehn Jahre erneuert werden, sonst verliert sie ihre Gültigkeit.

2Sie gilt solange, wie das Produkt den gemachten Angaben entspricht. Jede Änderung muss im Produkteregister erfasst werden.

Art. 17 Ausnahmen von der Registrierungspflicht im Produkteregister Von der Registrierungspflicht nach Artikel 15 ausgenommen sind:

a. Dünger, von denen pro Jahr weniger als 100 kg importiert oder in Verkehr gebracht werden.

b. Hofdünger, die von einem Betrieb mit Nutztierhaltung direkt an den Endverwender abgegeben werden oder über eine Zwischenstelle laufen, sofern die Lieferungen in Übereinstimmung mit Artikel 29 der vorliegenden Verordnung erfasst wurden und der Betrieb den Dünger nicht in Säcken abgibt.

c. Kompost und Gärgut, deren Lieferungen gemäss Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV)15 erfasst sind und die nicht aus einem nach Artikel 29 bewilligungspflichtigen Ausgangsmaterial bestehen.

15 SR 919.117.71