Vorlage

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 45Fedlex · Vorlage

Dünger-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2Es kann für diese Dünger Höchstwerte bestimmen, die nicht überschritten werden dürfen. Diese haben sich nach internationalen Standards oder nach den im Ausfuhrland bestehenden Höchstwerten zu richten oder müssen wissenschaftlich begründet sein.

3Das BLW kann festlegen, welche Dünger nur mit einer Erklärung der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes oder einer akkreditierten Stelle eingeführt oder in Verkehr gebracht werden dürfen.

4Es legt fest, welche Angaben die Erklärung beinhalten muss und ob der Erklärung Dokumente beizulegen sind.

5Sendungen, für die die Dokumente nach Absatz 4 bei der Einfuhr nicht vorgelegt werden können, werden zurückgewiesen oder, wenn eine Gefährdung besteht, vernichtet.

2. Abschnitt Registrierungspflichtige Dünger

Art. 14 Registrierungspflicht

1Ein Dünger ist registrierungspflichtig, wenn er die Anforderungen des Anhangs 1 an die folgenden PFC erfüllt:

1. PFC 1: Dünger;

2. PFC 2: Kalkdünger;

3. PFC 3: Bodenverbesserungsmittel;

4. PFC 4: Kultursubstrat;

5. PFC 7: Düngermischung mit Ausnahme von Düngern, die eine bewilligungspflichtige PFC oder CMC enthalten;

6. PFC 100: Hofdünger;

7. PFC 101(A): Kompost, oder

8. PFC 101(B): Gärgut.

2Die in Absatz 1 definierten Dünger dürfen zudem ausschliesslich aus einem oder mehreren Ausgangsmaterialien bestehen, die unter eine oder mehrere der nachstehenden CMC fallen und die Anforderungen des Anhangs 2 erfüllen:

1. CMC 1: Stoffe und Gemische aus unbearbeiteten Rohstoffen;

2. CMC 2: Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte;

3. CMC 3: Kompost;

4. CMC 4: Frisches Gärgut von Pflanzen;

5. CMC 5: Anderes Gärgut als frisches Gärgut von Pflanzen;