Vorlage
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 47Fedlex · Vorlage
Dünger-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
3. Abschnitt Registrierungsverfahren
Art. 18 Verfahren
1Die Registrierung muss in dem vom BLW vorgeschriebenen elektronischen Format erfolgen.
2Sie muss spätestens bis vier Wochen nach der Inverkehrbringung erfolgen.
3Die für die Registrierung zuständige Person ist für die Qualität, die Richtigkeit und die Vollständigkeit der im Produkteregister eingetragenen Daten verantwortlich. Das BLW überprüft die Qualität der Daten nicht systematisch.
4Das BLW oder die Kontrollorgane können von der für die Registrierung zuständigen Person verlangen, dass sie Daten von ungenügender Qualität berichtigt.
5Das BLW kann die Daten eines Düngers im Produkteregister berichtigen; gegebenenfalls informiert es die für die Registrierung zuständige Person darüber.
Art. 19 Für die Registrierung benötigte Angaben
1Die Registrierung muss mindestens die folgenden Angaben und Dokumente enthalten:
a. den Namen und die Adresse des Wohnsitzes, des Geschäftssitzes oder der Zweigniederlassung des Unternehmens oder der Person, die für die Registrierung und die Kontaktangaben verantwortlich ist;
b. den Namen und die Adresse des Herstellers;
c. den Handelsnamen;
d. die PFC, zu welcher der Dünger entsprechend seiner Funktion gehört;
e. die CMC, aus welcher oder welchen sich der Dünger zusammensetzt, sowie die Namen der darin enthaltenen Ausgangsmaterialien;
f. die durch eine Analyse bestätigten Nährstoff- und Komponentengehalte; diese Analyse ist bei anorganischen Düngern (PFC 1.C) fakultativ;
g. die Einstufung und die Kennzeichnung des Düngers gemäss den Artikeln 6, 7 und 10 bis 15a ChemV16;
h. den Verwendungszweck;
i. die Gebrauchsanweisung;
j. die Etikette, die die Anforderungen des Kapitels 4 erfüllt.
16 SR 813.11