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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten
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Dünger-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Grund neuer Erkenntnisse vom BLW verlangt wurden, nicht fristgerecht eingereicht worden sind;
d. wenn neue Erkenntnisse zeigen, dass sich der Dünger nicht zur vorgesehenen Verwendung eignet oder der vorschriftsgemässe Gebrauch unannehmbare Nebenwirkungen zur Folge hat oder die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährdet.
7Die Bewilligung ist persönlich und unübertragbar.
8Der Bewilligungsinhaber teilt dem BLW unverzüglich alle neuen Informationen über den Dünger mit.
Art. 22 Provisorische Bewilligung
1Das BLW kann vor Abschluss des Bewilligungsverfahrens während maximal fünf Jahren nach Einreichung des Gesuches für einen Dünger eine provisorische Bewilligung erteilen, wenn dieser geeignet erscheint und kein unannehmbares Risiko für Mensch, Tier oder Umwelt darstellt und wenn:
a. ein lange dauerndes Bewilligungsverfahren zu erwarten ist, aus Gründen, die nicht dem Gesuchsteller anzulasten sind;
b. erste Erfahrungen aus der landwirtschaftlichen Praxis für die Erteilung einer definitiven Bewilligung notwendig sind; oder
c. dieser ausschliesslich zu wissenschaftlichen Zwecken eingeführt oder ausgebracht wird.
2Dünger, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten, werden nur dann provisorisch bewilligt, wenn die Anforderungen nach Artikel 44 FrSV20 erfüllt sind.
Art. 23 Frist bei Widerruf der Bewilligung
1Wird eine Bewilligung widerrufen und stehen die Gründe dafür nicht im Zusammenhang mit einer potenziell gefährlichen Wirkung, die als unannehmbar beurteilt wird, so kann das BLW eine Frist für das Inverkehrbringen der restlichen Bestände gewähren.
2Die Frist für das Inverkehrbringen der restlichen Düngerbestände darf zwölf Monate nicht überschreiten.
3Sind unannehmbare Auswirkungen auf Mensch, Tier oder Umwelt zu erwarten, so verbietet das BLW unverzüglich die Verwendung und das Inverkehrbringen des Düngers.